Aktenzeichen: 70j IN 196/25 – Amtsgericht Köln
In einem weiteren bemerkenswerten Fall hat das Amtsgericht Köln am 24. September 2025 um 09:41 Uhr im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens wichtige Maßnahmen gegen die Phoenix Engineering GmbH angeordnet. Die in Köln ansässige Gesellschaft – eingetragen im Handelsregister unter HRB 101290 – sieht sich angesichts erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten mit einem drohenden Insolvenzverfahren konfrontiert.
Die Phoenix Engineering GmbH, mit Sitz in der Mathias-Brüggen-Straße 80, 50827 Köln, und ehemals ansässig in der Subbelrather Straße 15a, ist tätig in einem hochspezialisierten und zukunftsorientierten Geschäftsfeld: Sie übernimmt die Planung, Genehmigung, den Ausbau (einschließlich Tiefbau), das Design sowie die Wartung von Telekommunikationsnetzwerken – ein Bereich, der angesichts der Digitalisierung und dem Netzausbau immens an Bedeutung gewonnen hat.
Vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführer Herrn Ilias Lekas und Herrn Ioannis Spanos.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Dr. Jörg Gollnick aus Köln bestellt. Seine Kanzlei befindet sich am Theodor-Heuss-Ring 38–40, 50668 Köln. Ihm wurde umfassende Befugnis zur Sicherung der Vermögenswerte der Gesellschaft erteilt.
Im Einzelnen bedeutet dies:
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Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
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Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und Außenstände der Gesellschaft selbst einzuziehen.
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Den Drittschuldnern, also Personen oder Unternehmen, die Verbindlichkeiten gegenüber der Phoenix Engineering GmbH haben, wurde ausdrücklich untersagt, noch an die Gesellschaft zu zahlen. Sie dürfen ausschließlich an den vorläufigen Verwalter leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass keine unkontrollierten Mittelabflüsse stattfinden und das vorhandene Vermögen bestmöglich für die Gläubiger erhalten bleibt.
Derzeit ist offen, ob das Verfahren in ein reguläres Insolvenzverfahren übergeht oder ob eine Sanierung angestrebt wird. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung stellt jedoch einen bedeutenden Schritt zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage dar und eröffnet die Möglichkeit zur geordneten Prüfung der Verhältnisse und Perspektiven der Gesellschaft.
Amtsgericht Köln, 24. September 2025