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Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet: LaBorAn Analytik GmbH steht unter finanzieller Beobachtung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3613 IN 6275/25 – Amtsgericht Charlottenburg

Am 19. September 2025 um 13:20 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der LaBorAn Analytik GmbH, ansässig in der Hermann-Dorner-Allee 93, 12489 Berlin, wichtige vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse erlassen.

Die Schuldnerin, vertreten durch Geschäftsführerin Anne Borowski, ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 231559 beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Das Unternehmen ist im Bereich der analytischen Dienstleistungen tätig und war bislang als Teil der wissenschaftlichen Dienstleistungslandschaft in Berlin-Adlershof aktiv.

Zum Schutz der Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Substanz der Gesellschaft wurde folgendes angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

  • Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, wurden untersagt, sofern es sich nicht um unbewegliches Vermögen handelt. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.

  • Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, bestellt.

  • Verfügungen der Schuldnerin über das schuldnerische Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Zudem wurde der Schuldnerin untersagt, über Bankkonten oder Forderungen zu verfügen; diese Kompetenzen gehen vollständig auf den Insolvenzverwalter über.

  • Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt, ein Sonderkonto zu eröffnen, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

  • Drittschuldner wurden darüber informiert, dass Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten sind. Zuwiderhandlungen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde darüber hinaus beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an sämtliche Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen.

  • Zur Sicherung der Insolvenzmasse ist es dem vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und erforderliche Auskünfte einzuholen. Die Schuldnerin ist zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet.

Ziel der vorläufigen Maßnahmen ist es, eine nachteilige Veränderung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu verhindern und eine sorgfältige Prüfung der Vermögenslage vorzunehmen.

Hinweis zur Bekanntmachung und Rechtsmittel:

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Anordnung erfolgt gemäß § 9 InsO und ist für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung bzw. Zustellung der Entscheidung.

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