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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der SAXA-SYNTAPE GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 321 IN 1703/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SAXA-SYNTAPE GmbH – Synthetische Garne und Fäden, mit Sitz in der Friedrich-Engels-Straße 13, 08412 Werdau OT Leubnitz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nummer HRB 8206, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Weymann, hat das Amtsgericht Chemnitz am 9. September 2025 um 08:47 Uhr weitreichende Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmensvermögens beschlossen.

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Damit soll eine geordnete Fortführung des Unternehmens ermöglicht und eine weitere wirtschaftliche Schädigung verhindert werden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Markus M. Merbecks, Leipziger Straße 58, 09113 Chemnitz, bestellt. Er ist erreichbar unter:

  • Telefon: 0371 / 444610
  • Telefax: 0371 / 4446111
  • E-Mail: merbecks@floether-wissing.de
  • Web: www.sanierungskultur.de

Maßnahmen und Befugnisse

Der gerichtliche Beschluss enthält unter anderem folgende Regelungen:

  1. Einstellung der Zwangsvollstreckung:
    Alle bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden – mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände – einstweilen eingestellt. Neue Zwangsvollstreckungen sind untersagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Nicht betroffen sind Verfahren zur Erteilung der Vermögensauskunft.
  2. Zustimmungsvorbehalt:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedürfen ab sofort der ausdrücklichen Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  3. Aufgaben des vorläufigen Verwalters:
    Herr Merbecks hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen sowie das Vermögen im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten.
  4. Besitz- und Einziehungsrechte:
    Der Verwalter ist berechtigt, vollstreckungsbefangenes Vermögen in Besitz zu nehmen und insbesondere Forderungen und Bankguthaben auf ein Sonderkonto der Insolvenzmasse einzuziehen. Rechte Dritter bleiben unberührt.
  5. Leistungsverbot an die Schuldnerin:
    Drittschuldner dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser genehmigt ausdrücklich eine Leistung an die Schuldnerin.
  6. Zugriffs- und Auskunftsrechte:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in sämtliche Unterlagen zu nehmen und Auskünfte von Banken, Behörden, Versicherungen sowie weiteren relevanten Stellen einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
  7. Mitwirkungspflichten der Schuldnerin:
    Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Verwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

Diese Maßnahmen dienen der geordneten Vorbereitung auf ein mögliches Insolvenzverfahren und dem Schutz der Gläubigerinteressen.

Chemnitz, 9. September 2025
Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht

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