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Berichtigung des Beschlusses zur Nutzung von Betriebsvermögen bei der Wehling Bau GmbH & Co. KG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Itzehoe, Aktenzeichen: 28 IN 42/25

Im Verfahren über den Antrag der Wehling Bau GmbH & Co. KG, Negenhusen 6, 25573 Beidenfleth, vertreten durch ihren Geschäftsführer Martin Wehling, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hat das Amtsgericht Itzehoe mit Beschluss vom 9. September 2025 eine Berichtigung seines ursprünglichen Beschlusses vom 22. Mai 2025 vorgenommen.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter der Nummer HRA 8434 PI eingetragen und im Bereich des Bauwesens tätig.

Inhalt der Berichtigung

Der ursprüngliche Beschluss vom 22.05.2025 gewährte der Schuldnerin eine Nutzungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO für verschiedene betriebsnotwendige Gegenstände. Aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens wurde nunmehr klargestellt, dass Vertragspartner für den Teleskoplader Manitou MT 1440 100 D ST5 S1 die MGF S.A.S. Zweigniederlassung Deutschland ist.

Neugefasster Beschlusstext

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wird der Schuldnerin die Nutzung der nachstehend aufgeführten Gegenstände gestattet. Diese dürfen nicht von den Gläubigern verwertet oder eingezogen werden, sondern dienen ausdrücklich der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin.

Eine umfangreiche Liste betriebsnotwendiger Fahrzeuge, Maschinen und Geräte – darunter Transportfahrzeuge, Anhänger, Baumaschinen, Heizcontainer, Krane, Hubarbeitsbühnen, Radlader, Containeranlagen, Lasermessgeräte und Werkzeuge – wird in der gerichtlichen Anordnung einzeln aufgeführt. Vertragspartner der einzelnen Objekte sind unter anderem:

  • Pfando, Santander Consumer Bank, Mercedes-Benz Bank, Caterpillar Financial Services, BNP Paribas Leasing Solutions, Deutsche Leasing AG, Targobank AG, SüdLeasing GmbH, Hilti Deutschland AG und viele weitere namhafte Leasing- und Finanzierungsgesellschaften.

Die Freigabe dieser Ausrüstung zur Nutzung durch die Schuldnerin ermöglicht es dem Unternehmen, bestehende Bauprojekte fortzuführen und den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, während das Insolvenzverfahren vorbereitet wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Itzehoe, Bergstraße 5–7, 25524 Itzehoe, eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss die Beschwerde eigenhändig unterzeichnet und mit der Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung versehen sein.

Elektronische Einreichung ist ebenfalls zulässig, jedoch müssen dabei die besonderen gesetzlichen Anforderungen an die Form und den Übermittlungsweg erfüllt sein – insbesondere bei Vertretung durch juristische Personen, Behörden oder Rechtsanwälte.

Detaillierte Informationen hierzu bietet die Website www.justiz.de sowie die einschlägigen Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).

Itzehoe, 9. September 2025
Amtsgericht Itzehoe – Insolvenzgericht

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