Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat Frankreich heute wegen unzureichenden Schutzes einer Frau vor sexueller Gewalt verurteilt. Nach Auffassung der Richter hat der französische Staat seine Pflicht verletzt, Betroffene wirksam zu schützen und ihnen Zugang zu einer angemessenen strafrechtlichen Verfolgung zu gewährleisten.
Der Fall
Geklagt hatte eine Apothekenhelferin, die in jungen Jahren mit ihrem 16 Jahre älteren Vorgesetzten eine sadomasochistische Beziehung begonnen hatte. Mit der Zeit fühlte sie sich zunehmend unter Druck gesetzt und beschuldigte ihren Vorgesetzten später, sie vergewaltigt und gefoltert zu haben.
In Frankreich leitete die Justiz zunächst ein Verfahren ein. In erster Instanz wurde der Mann schuldig gesprochen. Doch das Berufungsgericht in Nancy sprach ihn frei. Begründung: Die Beweise reichten nicht aus, um eine Verurteilung zweifelsfrei zu stützen. Für die Klägerin war dieser Freispruch ein schwerer Rückschlag.
Entscheidung des EGMR
Der EGMR sah in der Entscheidung der französischen Justiz eine Verletzung von Artikel 3 („Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung“) und Artikel 8 („Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Straßburger Richter bemängelten insbesondere gesetzliche und strukturelle Lücken im französischen Rechtssystem. Diese hätten dazu geführt, dass die Frau nicht ausreichend geschützt und ihre Anschuldigungen nicht effektiv untersucht worden seien.
Folgen für Frankreich
Mit dem Urteil ist Frankreich verpflichtet, der Klägerin eine finanzielle Entschädigung zu zahlen. Darüber hinaus erhöht sich der Druck auf die französische Politik, die Gesetzgebung im Bereich sexueller Gewalt zu überarbeiten. Insbesondere die Definition von Vergewaltigung, die Beweisführung sowie die Frage des Einverständnisses stehen dabei im Mittelpunkt.
Bedeutung über Frankreich hinaus
Das Urteil könnte Signalwirkung für andere Mitgliedstaaten des Europarates haben. Es verdeutlicht, dass Staaten nicht nur eine formale Rechtslage bereitstellen müssen, sondern aktiv sicherstellen müssen, dass Opfer sexueller Gewalt effektiven Schutz genießen. Der EGMR macht damit erneut deutlich, dass unzureichender Opferschutz eine Menschenrechtsverletzung darstellt.