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BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts der Löffler Immobiliengruppe GmbH an

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Löffler Immobiliengruppe GmbH mit Sitz in Kammerstein ein sofortiges Einschreiten veranlasst. Mit Bescheid vom 29. Juli 2025 wurde dem Unternehmen untersagt, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft fortzuführen. Gleichzeitig ordnete die Aufsichtsbehörde die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte an.

Nach den Feststellungen der BaFin hatte die Löffler Immobiliengruppe auf Grundlage von sogenannten „Darlehensverträgen mit qualifiziertem Nachrang“ Gelder von Anlegern entgegengenommen. Diese Gelder waren unbedingt rückzahlbar, ohne dass die Rückzahlungsansprüche in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft waren. Damit erfüllte das Vorgehen die Voraussetzungen eines Einlagengeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) – für das allerdings eine Erlaubnis der BaFin zwingend erforderlich ist.

Da eine solche Erlaubnis nicht vorlag, musste die Behörde einschreiten. Die Löffler Immobiliengruppe GmbH ist nun verpflichtet, die angenommenen Anlegergelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Der Bescheid ist zwar sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. Das bedeutet: Das Unternehmen kann Rechtsmittel einlegen, die Rückzahlungsverpflichtung bleibt aber zunächst bestehen.

Bedeutung für Anleger

Für Anleger bedeutet die Anordnung, dass sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Gelder haben. Ob und in welchem Umfang die Rückzahlungen tatsächlich erfolgen, hängt jedoch maßgeblich von der Liquidität des Unternehmens ab. Unerlaubt betriebene Einlagengeschäfte bergen für Anleger stets ein erhöhtes Risiko, da es keine Absicherung durch die gesetzliche Einlagensicherung gibt.

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