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Vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt: Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte der P.O.S. Werbeproduktion GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3611 IN 5296/25

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der
P.O.S. Werbeproduktion GmbH,
Haynauer Straße 58, 12249 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Claudius Deffa,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 253489,
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 6. August 2025 um 15:45 Uhr eine weitreichende Entscheidung getroffen.

Die P.O.S. Werbeproduktion GmbH, ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig Werbedienstleistungen, befindet sich in einem wirtschaftlich kritischen Zustand, der eine gerichtliche Intervention erforderlich macht. Um einer möglichen Gefährdung der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegenzuwirken, wurden gemäß §§ 21, 22 InsO umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Insbesondere wurde die Zwangsvollstreckung gegen das schuldnerische Unternehmen untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen wurden bis auf Weiteres eingestellt, um eine drohende Verschlechterung der finanziellen Lage der Schuldnerin zu vermeiden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, bestellt. Er wurde beauftragt, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und dessen Fortbestand zu wahren. Zugleich ist er befugt, ein Sonderkonto für die zukünftige Insolvenzmasse einzurichten, Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft dürfen fortan nur noch mit seiner Zustimmung wirksam erfolgen.

Des Weiteren wurden die kreditführenden Banken zur Auskunftserteilung verpflichtet, und den Schuldnern der P.O.S. Werbeproduktion GmbH wurde untersagt, Zahlungen direkt an das Unternehmen zu leisten. Stattdessen haben sie Leistungen ausschließlich gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.

Zur umfassenden Sicherung der Insolvenzmasse wurde dem Insolvenzverwalter zudem das Recht eingeräumt, die Geschäftsräume sowie sämtliche betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und dort alle notwendigen Nachforschungen durchzuführen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, volle Auskunft zu geben und Einblick in alle geschäftsrelevanten Unterlagen zu gewähren.

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben in einem elektronischen Informationssystem und bleibt dort für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahme gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Fristbeginn richtet sich nach der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.

Der Beschluss des Gerichts markiert eine entscheidende Phase in der insolvenzrechtlichen Prüfung des Unternehmens und dient dem Schutz der Gläubigerinteressen sowie der ordnungsgemäßen Fortführung des Verfahrens. Wie sich die finanzielle Zukunft der P.O.S. Werbeproduktion GmbH entwickeln wird, bleibt nun unter enger Beobachtung der Insolvenzverwaltung.

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