Amtsgericht Charlottenburg – Entscheidungen vom 30. und 31. Juli 2025
Gleich mehrere Berliner Unternehmen sehen sich aktuell mit einem drastischen Schlussstrich konfrontiert: Die jeweiligen Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wurden durch das Amtsgericht Charlottenburg abgewiesen – mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse. Diese Entscheidungen verdeutlichen das oft unterschätzte Risiko, dass selbst die Einleitung eines Insolvenzverfahrens scheitern kann, wenn keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, um die Kosten der Abwicklung zu tragen.
Zuma International GmbH – Doppelte Ablehnung in kurzer Zeit
(36z IN 8632/24 & 3607 IN 1990/25)
Sowohl der durch das Finanzamt für Körperschaften II gestellte Fremdantrag als auch der anschließende Eigenantrag der Zuma International GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Hooman Babaei, wurden am 30. Juli 2025 vom Insolvenzgericht Charlottenburg wegen unzureichender Masse abgelehnt. Die Gesellschaft mit dem Geschäftszweig Gastronomie war in der Zossener Straße 25 ansässig und unter HRB 126860 registriert. Mit diesen Beschlüssen ist endgültig klargestellt: Eine insolvenzrechtliche Abwicklung der Gesellschaft wird nicht stattfinden – schlicht, weil die dafür notwendigen Mittel fehlen.
Green Market UG (haftungsbeschränkt)
(3615 IN 2956/25)
Auch die von Stefanie Witt geführte Green Market UG mit Sitz in der Sonntagstraße 3, 10245 Berlin, musste einen Rückschlag hinnehmen. Der Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde am selben Tag ebenfalls mangels Masse abgewiesen. Die unter HRB 250975 beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragene Gesellschaft war offensichtlich nicht mehr in der Lage, die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Mittel aufzubringen – ein Schicksal, das viele kleinere Start-ups ereilt.
Afamia GmbH
(36a IN 7852/24)
Bereits am 31. Juli 2025 wurde schließlich auch der Insolvenzantrag gegen die Afamia GmbH, Mühlenstraße 8a, 14167 Berlin, vertreten durch Geschäftsführer Nikolaos Manolakis, abgewiesen. Der Antrag war von einem Gläubiger gestellt worden. Doch auch hier war das Ergebnis identisch: keine verfahrensfähige Masse vorhanden, keine Möglichkeit zur Fortführung oder Abwicklung im Rahmen der Insolvenzordnung.
Fazit: Ein rechtliches Ende ohne geregelten Ausweg
Diese Entscheidungen verdeutlichen ein oft übersehenes Phänomen im deutschen Insolvenzrecht: Selbst ein Verfahren kann nur eröffnet werden, wenn die Mittel zur Deckung der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters vorhanden sind. Ohne diese Grundvoraussetzung bleibt Unternehmen nur die rechtliche Nichtexistenz – mit möglichen persönlichen Folgen für Gesellschafter oder Geschäftsführer, vor allem bei steuerlichen und haftungsrechtlichen Fragen.
Für Gläubiger bedeutet dies den vollständigen Forderungsausfall. Für die Öffentlichkeit markiert es das Ende mehrerer wirtschaftlicher Existenzen – still, geräuschlos und ohne Perspektive auf Sanierung.