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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Paradox Museum UG (haftungsbeschränkt) angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3615 IN 4083/25

Berlin, 20. Juni 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paradox Museum UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in der Budapester Straße 44, 10787 Berlin, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, im Handelsregister unter HRB 249799 eingetragen und vertreten durch Geschäftsführerin Irem Sözügecer, hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beantragt.

Ziel dieser Maßnahme ist es, durch rechtzeitige gerichtliche Sicherungsanordnungen eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern.

Wichtige Anordnungen im Überblick

1. Zwangsvollstreckung untersagt:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin – ausgenommen solche, die unbewegliches Vermögen betreffen – sind untersagt. Bereits eingeleitete Maßnahmen wurden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thorsten Petersen, Budapester Straße 31, 10787 Berlin, bestellt. Er ist mit sofortiger Wirkung mit weitreichenden Befugnissen zur Überwachung und Sicherung des Schuldnervermögens betraut.

3. Verfügungsbeschränkung für die Schuldnerin:
Verfügungen über Gegenstände des Vermögens der Paradox Museum UG sind ab sofort nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Insbesondere ist es der Schuldnerin untersagt, eigene Außenstände einzuziehen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist hingegen ermächtigt, Forderungen und Bankguthaben der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse zu eröffnen und zu führen.

4. Zahlungsverbot für Drittschuldner:
Drittschuldnern ist es untersagt, Zahlungen an die Paradox Museum UG zu leisten. Zahlungen sind nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

5. Prüf- und Auskunftsbefugnisse des Insolvenzverwalters:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält umfangreiche Einsichts-, Zugangs- und Auskunftsrechte. Er darf Geschäftsräume betreten, Bücher einsehen, Unterlagen anfordern sowie Informationen bei Banken, Behörden und Grundbuchämtern einholen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen umfassend mitzuwirken.

6. Nachweis der Bestellung:
Diese Beschlussausfertigung gilt als offizieller Nachweis der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Hinweis zur Veröffentlichung und Löschung:

Die Bekanntmachung dieser Anordnung wird elektronisch gespeichert und im Falle der Verfahrenseröffnung spätestens sechs Monate nach Verfahrensaufhebung gelöscht (§ 3 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit:

  • der Verkündung der Entscheidung,

  • ihrer Zustellung,

  • oder der öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de – maßgeblich ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis (§ 9 Abs. 1 InsO).

Die Beschwerde ist schriftlich beim
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle zu erklären.

Sie kann auch bei jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden – entscheidend ist aber der fristgerechte Eingang in Charlottenburg. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.

Beschwerdeführer können sowohl die Schuldnerin als auch Gläubiger sein – insbesondere, wenn sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 anzweifeln (§ 4 EGInsO).

Elektronische Einreichung von Rechtsmitteln

  • Einfache E-Mails sind unzulässig.

  • Rechtsbehelfe müssen als elektronische Dokumente mit qualifizierter Signatur eingereicht oder auf sicherem Übermittlungsweg (z. B. EGVP, beA) übertragen werden.

  • Nähere Informationen zur sicheren Kommunikation finden Sie auf www.justiz.de.

Mit dem heutigen Beschluss wurde ein entscheidender Schritt zur Sicherung der Vermögenswerte der Paradox Museum UG eingeleitet. In den kommenden Wochen wird sich zeigen, ob eine Sanierung in Betracht kommt oder ob das Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden muss.

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