Interviewer:
Frau Bontschev, die solarcomplex AG lädt zur ordentlichen Hauptversammlung am 22. Juli 2025 ein. Welche Bedeutung hat diese Versammlung für Aktionärinnen und Aktionäre?
Rechtsanwältin Bontschev:
Die Hauptversammlung ist das zentrale Organ der Aktionärsmitbestimmung. Hier können die Aktionäre direkt Einfluss auf wichtige Entscheidungen nehmen – etwa auf die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Besetzung des Aufsichtsrats. Sie ist damit ein wesentliches Instrument der Kontrolle und Mitgestaltung in einer Aktiengesellschaft.
Interviewer:
Unter TOP 1 wird der festgestellte Jahresabschluss präsentiert. Warum ist dazu keine Beschlussfassung vorgesehen?
Rechtsanwältin Bontschev:
Weil der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt hat – gemäß § 172 Aktiengesetz. Damit gilt der Abschluss als festgestellt. Die Aktionäre erhalten zwar Einsicht, stimmen aber nicht mehr darüber ab. Dennoch ist es üblich, dass Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr berichten.
Interviewer:
TOP 2 behandelt die Gewinnverwendung. Der Vorstand schlägt eine Dividende von 0,075 Euro pro Aktie vor. Was bedeutet das für die Anleger?
Rechtsanwältin Bontschev:
Das entspricht einer Ausschüttung von rund 1,13 Millionen Euro. Der weitaus größere Teil des Bilanzgewinns – über 5,6 Millionen Euro – bleibt im Unternehmen und wird als Gewinnvortrag ins Folgejahr übernommen. Das zeigt eine eher zurückhaltende Ausschüttungspolitik mit Fokus auf Kapitalstärkung und zukünftige Investitionen. Für Substanzanleger ist das oft ein positives Signal.
Interviewer:
Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat steht unter TOP 3 und 4 zur Abstimmung. Wie wichtig ist dieser Punkt?
Rechtsanwältin Bontschev:
Sehr wichtig. Mit der Entlastung bescheinigen die Aktionäre den Organen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung. Gleichzeitig verzichten sie auf etwaige Schadensersatzansprüche für bekannte Sachverhalte. Es handelt sich also nicht um eine bloße Formalität – insbesondere dann nicht, wenn es Kritik am Management gäbe. Eine Verweigerung der Entlastung wäre ein deutliches Misstrauensvotum.
Interviewer:
Unter TOP 5 steht die Wahl des Aufsichtsrats und der Nachrücker an. Was fällt Ihnen hier auf?
Rechtsanwältin Bontschev:
Auffällig ist die geplante Kontinuität: Die bisherigen Mitglieder stellen sich erneut zur Wahl, und auch für die Positionen der Nachrücker werden bekannte Namen vorgeschlagen. Neu ist nur ein Nachrücker. Diese Struktur sorgt für Stabilität und stellt sicher, dass auch bei unvorhergesehenem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds sofort nachbesetzt werden kann – ohne zusätzliche Hauptversammlung.
Interviewer:
TOP 6 sieht die Ausgabe von Genussrechten im Umfang von bis zu 5 Millionen Euro vor. Was steckt dahinter?
Rechtsanwältin Bontschev:
Genussrechte sind ein Finanzierungsinstrument zwischen Eigen- und Fremdkapital. Sie bieten keine Mitspracherechte, aber eine feste Verzinsung – hier bis zu 2,5 Prozent jährlich. Für das Unternehmen ist das eine Möglichkeit, Kapital einzuwerben, ohne neue Aktien auszugeben. Für Anleger ist wichtig zu wissen: Im Insolvenzfall sind Genussrechte nachrangig, also risikobehafteter als klassische Anleihen.
Interviewer:
Auch die Bestellung des Abschlussprüfers für 2025 steht auf der Tagesordnung. Gibt es dazu Besonderheiten?
Rechtsanwältin Bontschev:
Der Vorschlag zur Bestellung der Dornbach GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist ein normaler Vorgang. Für Aktionäre ist dabei wichtig, dass der Prüfer unabhängig und fachlich geeignet ist. Die Wahl dient der externen Kontrolle des Jahresabschlusses nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs. Auf die wirtschaftliche Bewertung der Geschäftsentwicklung hat das aber keinen Einfluss.
Interviewer:
TOP 8 umfasst Hinweise, Anregungen und Sonstiges. Haben Aktionäre hier echte Möglichkeiten zur Mitsprache?
Rechtsanwältin Bontschev:
Unbedingt. Zwar werden unter diesem Punkt keine Beschlüsse gefasst, aber die Aktionäre können Fragen stellen, Anregungen äußern und Kritik üben. Der Vorstand ist gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu geben – sofern keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Diese Gelegenheit sollten Aktionäre nutzen, insbesondere wenn sie Rückfragen zum Jahresabschluss oder zur Unternehmensstrategie haben.
Interviewer:
Ihr abschließendes Fazit zur diesjährigen Hauptversammlung der solarcomplex AG?
Rechtsanwältin Bontschev:
Die Einladung ist formal korrekt und sachlich klar. Die Tagesordnung spiegelt sowohl Kontinuität als auch finanzielle Vorsicht wider. Die vorgesehene Emission von Genussrechten ist ein spannender Punkt, über den sich Anleger im Detail informieren sollten. Insgesamt haben Aktionäre gute Möglichkeiten zur Mitwirkung und sollten von ihrem Stimmrecht aktiv Gebrauch machen – nicht zuletzt, um die Transparenz und Verantwortung im Unternehmen mitzugestalten.