Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 11. Juni 2025 das öffentliche Kaufangebot der CAUSA Verwaltungs GmbH, München, an die Aktionäre der Mutares SE & Co. KGaA untersagt. Die CAUSA Verwaltungs GmbH hatte das Angebot zuvor am 23. Mai 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht – jedoch ohne die dafür erforderliche Zustimmung der BaFin.
Die Untersagung stützt sich auf § 15 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Demnach ist ein öffentliches Erwerbsangebot ohne eine von der BaFin gebilligte Angebotsunterlage nicht zulässig. Eine solche Unterlage wurde von der CAUSA Verwaltungs GmbH weder bei der BaFin eingereicht noch veröffentlicht. Damit fehlt dem Angebot die rechtliche Grundlage.
Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, auch wenn er noch nicht rechtskräftig ist.
In Deutschland dürfen öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren einer börsennotierten Gesellschaft nur dann unterbreitet werden, wenn zuvor eine Angebotsunterlage bei der BaFin eingereicht, geprüft und genehmigt wurde. Diese Unterlage muss gesetzlich definierte Mindestinformationen enthalten, etwa zur Finanzierung des Angebots, zur geplanten künftigen Strategie oder zur Beteiligungsstruktur. Das Ziel ist es, Anlegerinnen und Anlegern eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.
Die BaFin betont in diesem Zusammenhang, dass ihre Prüfung keine inhaltliche Bewertung der Angaben oder der Seriosität des Bieters umfasst. Ihre Aufgabe besteht ausschließlich darin zu prüfen, ob die Angebotsunterlage den gesetzlichen Vorgaben entspricht und nicht offensichtlich gegen das WpÜG verstößt.
Ein Verstoß gegen die Vorgaben des WpÜG kann mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden – bis zu zehn Millionen Euro oder fünf Prozent des Jahresumsatzes, alternativ bis zum Doppelten des aus dem Verstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteils.
Anlegerinnen und Anleger werden ausdrücklich dazu aufgerufen, nur auf Grundlage von Angeboten zu handeln, die auf einer von der BaFin genehmigten Angebotsunterlage beruhen. Eine Liste genehmigter öffentlicher Kaufangebote stellt die BaFin auf ihrer Website bereit.