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Insolvenzantrag der BWS Verwaltungs GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 14 IN 77/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BWS Verwaltungs GmbH hat das Amtsgericht Esslingen am 4. Juni 2025 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückgewiesen.

Die BWS Verwaltungs GmbH, mit Sitz in der Gottlieb-Stoll-Straße 3, 73271 Holzmaden, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Registernummer HRB 772084 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer Herrn Melik Sarikaya. Im Verfahren wurde die Schuldnerin von der Kanzlei Hellmich & Collegen, Bolzstraße 6, 70173 Stuttgart, Aktenzeichen 5/25, anwaltlich vertreten.

Nach Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin stellte das Insolvenzgericht fest, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) lehnte das Gericht daher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Damit wird kein Insolvenzverfahren eröffnet und auch kein Insolvenzverwalter bestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen

einzureichen.

Die Frist beginnt entweder mit Verkündung der Entscheidung, mit deren Zustellung oder, bei öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 9 InsO, zwei Tage nach der Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Für den fristgerechten Eingang der Beschwerde ist ausschließlich der Eingang beim Amtsgericht Esslingen maßgeblich.

Die Beschwerde kann schriftlich, zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts oder elektronisch eingereicht werden. Sie muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung sowie die Einlegung der Beschwerde eindeutig bezeichnen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe, die von Rechtsanwälten, Notaren, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden, sind grundsätzlich elektronisch einzureichen. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung sind unter www.ejustice-bw.de abrufbar.

Der Beschluss wurde am 4. Juni 2025 durch das Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht – erlassen.

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