Aktenzeichen: 1 IN 280/24
Am 5. Juni 2025 um 13:45 Uhr hat das Amtsgericht Mosbach im Rahmen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bundschuh Agrar GmbH, mit Sitz in der Heckenstraße 14, 74736 Hardheim, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Bundschuh, eine weitreichende vorläufige Entscheidung getroffen. Ziel ist es, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Unternehmens bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern.
Bereits die Einleitung eines solchen Verfahrens ist ein bedeutsamer Schritt in der rechtlichen und wirtschaftlichen Bewertung eines Unternehmens. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21, 22 InsO erfüllt sind und sah es als notwendig an, sofortige Regelungen zu treffen, um das vorhandene Vermögen zu schützen.
Im Rahmen dieses Beschlusses wurde Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Erion Metoja aus Lauda-Königshofen (Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Erion Metoja wird nicht als allgemeiner Vertreter der Schuldnerin auftreten, sondern ausschließlich zur Überwachung und Sicherung der Vermögenswerte eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehört es unter anderem, zu prüfen, ob das Vermögen der Bundschuh Agrar GmbH ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Gleichzeitig untersagte das Gericht jegliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits begonnene Maßnahmen sind bis auf Weiteres eingestellt. Weiterhin dürfen keine Verfügungen über Bankkonten oder Außenstände ohne die Zustimmung des vorläufigen Verwalters erfolgen. Vielmehr wurden dem vorläufigen Insolvenzverwalter weitreichende Befugnisse übertragen, einschließlich der Berechtigung zur Eröffnung von Sonderkonten sowie der Einziehung von Forderungen und Entgegennahme eingehender Zahlungen.
Auch die Schuldner der Bundschuh Agrar GmbH wurden durch den Beschluss verpflichtet, keine Zahlungen mehr an die Gesellschaft zu leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Zur vollständigen Sicherung der Insolvenzmasse wurde dem Verwalter außerdem gestattet, die Geschäftsräume einschließlich der Nebenräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen sowie alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Der Beschluss wird gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung im elektronischen Informationssystem veröffentlicht und bleibt dort mindestens so lange gespeichert, wie die Anordnung wirksam ist. Im Falle einer Verfahrenseröffnung wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Beendigung oder Aufhebung des Verfahrens gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110, 74821 Mosbach eingelegt werden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung. Eine anwaltliche Vertretung ist dabei nicht zwingend erforderlich.
Auch Gläubiger und die Schuldnerin selbst haben das Recht, die Entscheidung anzufechten – insbesondere, wenn Einwände zur internationalen Zuständigkeit im Hauptinsolvenzverfahren vorgebracht werden sollen.
Schriftliche Beschwerden können ebenfalls als elektronisches Dokument über die entsprechenden Justizportale eingereicht werden. Eine Übermittlung per E-Mail ist jedoch ausgeschlossen.
Mit dieser Entscheidung beginnt für die Bundschuh Agrar GmbH ein rechtlich wie wirtschaftlich kritischer Abschnitt, in dem sich zeigen wird, ob eine Sanierung möglich ist – oder ob die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens unausweichlich wird.