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Interview mit Rechtsanwalt Michael Iwanow zur Kapitalerhöhung bei der SBI Sons of Bavaria Investment AG

Visiventas (CC0), Pixabay

Frage: Herr Rechtsanwalt Iwanow, die SBI Sons of Bavaria Investment AG hat für den 2. Juli 2025 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Einziger Tagesordnungspunkt ist eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage. Was bedeutet das konkret für die Aktionäre?

Michael Iwanow: Die Gesellschaft plant, ihr bisheriges Grundkapital von 100.000 Euro um bis zu 150.000 Euro auf insgesamt 250.000 Euro zu erhöhen. Das geschieht durch die Ausgabe von bis zu 150.000 neuen Namensaktien mit einem Nennbetrag von jeweils 1 Euro. Diese neuen Aktien sollen ausschließlich gegen Bareinlage gezeichnet werden, also durch Einzahlung von frischem Geld durch die Aktionäre.

Frage: Die bisherigen Aktionäre erhalten ein Bezugsrecht. Wie ist das ausgestaltet?

Michael Iwanow: Die Altaktionäre können im Verhältnis 1,5 zu 1 neue Aktien beziehen – das heißt, wer eine Aktie hält, kann 1,5 neue Aktien zum Preis von 1 Euro pro Aktie erwerben. Der Bezugspreis liegt damit auf Nennwertniveau, was für die Aktionäre grundsätzlich attraktiv sein kann, wenn sie an die Zukunft der Gesellschaft glauben.

Frage: Was passiert, wenn ein Aktionär seine Bezugsrechte nicht nutzt?

Michael Iwanow: Wer seine Bezugsrechte nicht ausübt, wird nach der Kapitalerhöhung verwässert – sein prozentualer Anteil an der Gesellschaft sinkt. Nicht bezogene Aktien dürfen nach Ablauf der Bezugsfrist sowohl an andere Aktionäre als auch an außenstehende Investoren vergeben werden – allerdings mindestens zum Ausgabepreis von 1 Euro pro Aktie.

Frage: Bis wann kann gezeichnet werden?

Michael Iwanow: Die Zeichnungsmöglichkeit endet spätestens am 31. August 2025. Innerhalb dieses Rahmens ist es dem Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – erlaubt, die genaue Durchführung, insbesondere die Fristen und den Ablauf, festzulegen.

Frage: Was bedeutet das für die Satzung der Gesellschaft?

Michael Iwanow: Die Satzung muss angepasst werden – insbesondere § 4, der das Grundkapital regelt. Dafür erhält der Aufsichtsrat die Ermächtigung, den neuen Kapitalstand entsprechend der tatsächlich durchgeführten Kapitalerhöhung anzupassen.

Frage: Wie bewerten Sie diese Maßnahme aus Sicht der Anleger?

Michael Iwanow: Kapitalerhöhungen sind ein zweischneidiges Schwert. Positiv ist, dass frisches Kapital zur Verfügung gestellt wird, das möglicherweise zur Finanzierung von Wachstum oder Investitionen dient. Kritisch ist zu sehen, dass eine Verwässerung droht, wenn man sein Bezugsrecht nicht ausübt. Entscheidend ist also, ob die Aktionäre Vertrauen in die wirtschaftlichen Perspektiven der SBI AG haben.

Frage: Gibt es für die Teilnahme an der Hauptversammlung besondere Voraussetzungen?

Michael Iwanow: Ja, es dürfen nur diejenigen Aktionäre teilnehmen und abstimmen, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Das ist bei Namensaktien üblich.

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