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Interview mit Rechtsanwalt Reime zur Hauptversammlung der Nucletron Electronic AG am 11. Juli 2025

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay

Interviewer: Herr Reime, die Nucletron Electronic AG lädt zur ordentlichen Hauptversammlung ein. Was bedeutet das für die Aktionäre in rechtlicher Hinsicht?

Rechtsanwalt Reime: Die Einladung stellt den offiziellen Zugang zur Mitwirkung der Aktionäre dar. Rechtlich basiert sie auf den Vorgaben des Aktiengesetzes, insbesondere auf § 121 ff. AktG. Sie legt fest, wer teilnehmen darf, welche Fristen zu beachten sind und welche Themen zur Abstimmung stehen. Für Aktionäre ist entscheidend: Nur wer sich bis zum 4. Juli 2025 anmeldet und seinen Anteilsbesitz zum Stichtag am 20. Juni 2025 nachweist, darf teilnehmen und mit abstimmen.

Interviewer: Welche Tagesordnungspunkte sind für Anleger besonders bedeutsam?

Rechtsanwalt Reime: Klar im Vordergrund steht die Verwendung des Bilanzgewinns. Es geht um eine vorgeschlagene Dividende von 0,36 Euro je Aktie, was eine Ausschüttung von rund eine Million Euro bedeutet. Das ist in Relation zur Bilanzsumme eher moderat, aber signalisiert dennoch Kontinuität. Der restliche Gewinn von über 2,5 Millionen Euro soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Solche Entscheidungen sind für Dividendenanleger von unmittelbarem Interesse.

Interviewer: Es gibt auch eine personelle Veränderung im Aufsichtsrat. Was müssen Aktionäre dazu wissen?

Rechtsanwalt Reime: Das Aufsichtsratsmitglied Dr. Dirk Wolfertz scheidet mit Ende der Versammlung aus. Die Aktionäre sind aufgerufen, einen Nachfolger zu wählen – vorgeschlagen ist Herr Christian Wolff. Für Aktionäre ist wichtig, dass sie über Personen abstimmen, die den Vorstand kontrollieren und über strategisch wichtige Entscheidungen mitentscheiden. Gerade in kleinen Gremien wie hier – mit nur drei Mitgliedern – hat jedes einzelne Mitglied erhebliches Gewicht.

Interviewer: Auch Satzungsänderungen stehen auf der Agenda. Was hat es damit auf sich?

Rechtsanwalt Reime: Es handelt sich um formale Anpassungen, die die Satzung an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben angleichen. In § 14 geht es um die sprachliche Anpassung der Teilnahmefristen an den Gesetzeswortlaut. In § 17 werden veraltete und doppelte Regelungen zur Aufstellung des Jahresabschlusses entfernt oder ersetzt. Materiell ändert sich für Aktionäre wenig – aber Satzungsänderungen sind dennoch zustimmungspflichtig. Wer Einfluss nehmen will, sollte sein Stimmrecht ausüben.

Interviewer: Was müssen Aktionäre beachten, die nicht persönlich zur Versammlung kommen können?

Rechtsanwalt Reime: Sie können ihr Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Person ausüben lassen – das kann ein Dritter, ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung sein. Auch dabei gilt: Die Anmeldung und der Anteilsnachweis müssen fristgerecht erfolgen. Wichtig ist, dass die Vollmacht schriftlich erfolgt und der Gesellschaft bis spätestens 10. Juli 2025, 12 Uhr nachgewiesen wird. Entsprechende Formulare stellt die Gesellschaft zur Verfügung.

Interviewer: Und was sollten Aktionäre jetzt konkret tun?

Rechtsanwalt Reime: Wer teilnehmen oder abstimmen möchte, sollte sich den Nachweisstichtag am 20. Juni und die Anmeldefrist bis 4. Juli notieren. Wer nicht selbst erscheinen kann, sollte rechtzeitig eine Vollmacht erteilen. Inhaltlich empfehle ich einen genauen Blick auf die geplanten Satzungsänderungen und die Dividendenhöhe. Die Hauptversammlung ist das Herzstück der Aktionärsrechte – wer hier nicht aktiv wird, verzichtet auf Einfluss.

Interviewer: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Reime.

Rechtsanwalt Reime: Gern geschehen.

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