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Schein statt Sein – BaFin warnt eindringlich vor dubiosem Anbieter Euro Funds Pro

ndemello (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt Verbraucherinnen und Verbraucher vor den Angeboten der Website eurofundspro.com, die unter dem Namen Euro Funds Pro operiert. Nach aktuellen Erkenntnissen der Behörde besteht der dringende Verdacht, dass die unbekannten Betreiber unerlaubt Finanz-, Wertpapier- sowie Kryptowerte-Dienstleistungen in Deutschland anbieten – ohne dafür die erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

Die Plattform wirbt mit dem Anschein eines professionellen Finanzdienstleisters, doch hinter der Fassade fehlt jegliche behördliche Zulassung. Weder ist Euro Funds Pro in der Unternehmensdatenbank der BaFin gelistet, noch bestehen Hinweise auf eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch eine europäische Aufsichtsbehörde.

Warnung an Anlegerinnen und Anleger

Die BaFin unterstreicht: Wer in Deutschland Bank-, Finanz- oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt eine ausdrückliche Erlaubnis der Behörde. Plattformen, die ohne diese Zulassung agieren, sind nicht nur illegal, sondern bergen für Anleger ein hohes Verlustrisiko. Eurofundspro.com ist ein solcher Fall, bei dem die Seriosität stark infrage steht.

Schutz durch Aufklärung

Gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern appelliert die BaFin an alle Verbraucherinnen und Verbraucher, extreme Vorsicht bei Online-Geldanlagen walten zu lassen. Wer mit vermeintlich attraktiven Renditeversprechen geködert wird, sollte besonders wachsam sein. Auch angeblich professionelle Websites sind kein Beweis für Seriosität.

Tipp der BaFin: Informieren, bevor Sie investieren

Die Finanzaufsicht empfiehlt dringend, vor einer Anlageentscheidung zu prüfen, ob ein Anbieter in der Unternehmensdatenbank der BaFin verzeichnet ist. Darüber hinaus lohnt sich ein Blick in den BaFin-Verbraucherschutzpodcast „Vorsicht, Betrug“, der regelmäßig über aktuelle Betrugsmaschen informiert und konkrete Hinweise zum Selbstschutz bietet.

Diese Warnmeldung stützt sich auf § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes sowie § 10 Absatz 7 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes.

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