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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

Anlage

247 AR 14/​19 (241) V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 14.10.2024 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 21.11.2024 rechtskräftig ist. Gegen die Reversoro UG wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 62.010,26 Euro angeordnet.
Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene stellte das Konto seiner Reversoro UG, welches er am 05.10.2018 bei der Bank SolarisBank AG zur IBAN DE93 1101 0100 2366 9392 27 eröffnet hatte, unbekannten Tätern zum Empfang und zur Weiterleitung von aus Betrugsstraftaten erlangten Geldern zur Verfügung, um deren Herkunft zu verschleiern und den Zugriff der Berechtigten zu vereiteln. Das Konto wurde einzig zu diesem Zweck eröffnet. Der Betroffene nahm zumindest billigend in Kauf, dass es sich um betrügerisch veranlasste Überweisungsgutschriften handelte.
Auf diesem Konto der Reversoro UG gingen im vorgenannten Tatzeitraum, schwerpunktmäßig im Dezember 2018, zumindest neun betrügerisch veranlasste Gutschriften ein. Die Geschädigten waren durch die unbekannten Täter mit angeblichen Beteiligungen an einem Online-Tradinghandel betrogen worden.
Der Auszahlungsanspruch der Reversoro UG gegen die solarisBank AG, wurde aufgrund des Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 09.01.2019 – 351 Gs 68/​19 – mit Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Berlin vom 09.01.2019 – 247 AR 14/​19 – gepfändet.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 14/​19 (241) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/​die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung v. d. Staatsanwaltschaft Berlin verlangen, wenn ein Überschuss verbleibt oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wurde, weil von einer Antragstellung abgesehen wurde. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen. In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.

 

 

 

Meyer
Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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