Aktenzeichen: 280 IN 70/25 – Amtsgericht Mainz
Am 19. Mai 2025 um 12:00 Uhr hat das Amtsgericht Mainz – Insolvenzgericht im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Probst · Keller · Heisel Gesellschaft für Planung und Überwachung von Bauwerkssanierungen mbH,
mit Sitz Lauterenstraße 10, 55116 Mainz, die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter der HRB 6229 eingetragen und wird vertreten durch die beiden Geschäftsführer:innen
Anke Heisel, wohnhaft in Zornheim, und Jürgen Keller, wohnhaft in Mainz.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Im Zuge der gerichtlichen Anordnung wurden der Schuldnerin einschneidende Beschränkungen auferlegt. Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung – InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stephan Kallenberg bestellt.
Seine Kanzlei befindet sich in der Backhaushohl 32, 55128 Mainz.
Kontakt:
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Tel.: 06131 / 146740
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Fax: 06131 / 1467420
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E-Mail: mainz@wktc-verwalter.de
Die Bestellung erfolgte zum Schutz der Gläubigerinteressen und zur Sicherung der vorhandenen Insolvenzmasse, bis über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.
Wirkung auf Drittschuldner
Die Schuldner der Antragstellerin (also Geschäftspartner, Kunden etc.), die noch offene Forderungen gegenüber der Probst · Keller · Heisel GmbH haben, wurden im selben Beschluss aufgefordert, künftig ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu leisten. Konkret bedeutet das: Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO), um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Sicherung der Insolvenzmasse zu gewährleisten.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeberechtigt ist die Antragstellerin selbst, bei Rügen zur internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 auch jeder Gläubiger.
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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim
Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzureichen. -
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – maßgeblich ist das jeweils frühere Ereignis.
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Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden, wobei entscheidend ist, dass sie fristgerecht beim Amtsgericht Mainz eingeht.
Die Beschwerde muss von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Bei einer teilweisen Anfechtung ist der genaue Umfang anzugeben.
Datenschutz und Einsichtnahme
Die Datenschutzerklärung des Gerichts gemäß DSGVO sowie den deutschen Datenschutzgesetzen ist auf der Website www.agmz.justiz.rlp.de einsehbar und kann auf Wunsch in Papierform bereitgestellt werden.
Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einzusehen.
Ausblick
Die vorläufige Insolvenzverwaltung über die Probst · Keller · Heisel GmbH stellt einen ersten bedeutenden Schritt in einem möglichen Insolvenzverfahren dar. Die nächsten Wochen werden entscheidend dafür sein, ob eine Sanierung, eine übertragende Fortführung oder eine geordneten Abwicklung in Betracht kommt.
Der eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Lage des Unternehmens prüfen und das Gericht über die Erfolgsaussichten einer Verfahrenseröffnung informieren. Für Gläubiger, Mitarbeitende und Projektpartner beginnt damit eine Phase der rechtlich regulierten Unsicherheit – aber auch die Chance auf eine geordnete Restrukturierung.