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Gericht: Richterin darf im Buch „Rechte Richter“ namentlich genannt werden

VBlock (CC0), Pixabay

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden: Die vollständige Namensnennung einer Richterin im Buch „Rechte Richter“ ist zulässig. Das Gericht sieht in der Nennung keinen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte, sondern betont das öffentliche Informationsinteresse und die Pressefreiheit (Urteil vom 8.5.2025, Az. 16 U 11/23).

Hintergrund: Klage gegen Namensnennung

Die Klägerin, eine Richterin, wollte die Veröffentlichung ihres Namens im Buch „Rechte Richter“ untersagen lassen. In dem Buch wird sie im Zusammenhang mit einem von ihr geleiteten Strafverfahren namentlich erwähnt. Konkret geht es um eine Äußerung aus der mündlichen Urteilsbegründung, die unter voller Namensnennung wiedergegeben wird.

Die Klägerin argumentierte, die Namensnennung beeinträchtige ihr berufliches und persönliches Ansehen. Sie forderte vom Verlag die Unterlassung des Buchvertriebs mit Namensnennung und berief sich dabei auf ihre Persönlichkeitsrechte (§§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).

OLG bestätigt Meinungsfreiheit und öffentliches Interesse

Sowohl vor dem Landgericht Frankfurt als auch in der Berufung vor dem OLG scheiterte die Richterin. Das Gericht stellte klar: Die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit haben Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten der Klägerin.

Warum die Namensnennung zulässig ist:
  1. Öffentlichkeitsgrundsatz:

    • Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich, um Transparenz zu gewährleisten.

    • Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die tagesaktuelle Berichterstattung, sondern auch für Buchpublikationen.

    • Die namentliche Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion an einem Verfahren beteiligt sind, ist daher gerechtfertigt.

  2. Kontrollfunktion der Presse:

    • Die Presse hat das Recht, personelle Verantwortlichkeiten deutlich zu machen.

    • Die Namensnennung dient der Aufklärung und der persönlichen Zurechenbarkeit von Entscheidungen im Rahmen der Rechtspflege.

  3. Kein zusätzlicher Rechtfertigungsbedarf:

    • Es ist nicht notwendig, ein besonderes öffentliches Interesse an der Namensnennung nachzuweisen.

    • Die Presse entscheidet eigenständig, welche Informationen sie für berichtenswert hält.

Keine „Prangerwirkung“ erkennbar

Das OLG stellte klar, dass die Namensnennung keine „Prangerwirkung“ entfaltet:

  • Keine Falschaussagen: Im Buch werden keine unwahren Tatsachen verbreitet.

  • Keine Verleumdung: Es wird nicht der Eindruck erweckt, die Richterin habe rechtsextreme Ansichten.

  • Keine konkrete Gefährdung: Es liegen keine Anhaltspunkte für Belästigungen oder Gefährdungen vor.

Die von der Klägerin befürchtete Gefährdung ihres beruflichen Fortkommens oder die Sorge vor vermehrten Befangenheitsanträgen rechtfertigen keine Einschränkung der Pressefreiheit.

Rechtsmittel weiterhin möglich

Das Urteil des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen, um die Zulassung der Revision zu erreichen.

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