Das Kammergericht Berlin hat entschieden: Unternehmen dürfen nicht uneingeschränkt mit „biobasierten“ Verpackungen werben, wenn diese auch fossile Rohstoffe enthalten. Im aktuellen Fall traf es die VF Nutrition GmbH, die ihren Pflanzendrink aus Erbsenprotein mit einer angeblich vollständig biobasierten Tetra Pak-Verpackung beworben hatte. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte geklagt, weil die Werbung den Eindruck erweckte, die Verpackung bestehe ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen.
Der Trick mit dem Sternchen
Auf dem Karton des Produkts „vly Ungesüßt“ prangte der Satz: „Verpackung und Deckel sind biobasiert“ – allerdings mit einem kleinen Sternchen. Wer dem Sternchen folgte, landete auf der Webseite des Herstellers, wo versteckt die Information lauerte: Nur 82 Prozent der Verpackung sind tatsächlich aus nachwachsenden Rohstoffen, der Rest besteht aus fossilen Materialien.
Diese Hintertür-Strategie bewertete das Kammergericht als unzulässig. Der Begriff „biobasiert“ sei nicht eindeutig definiert und werde von vielen Verbrauchern als Hinweis auf eine 100-prozentige Herstellung aus nachwachsenden Rohstoffen verstanden. Die Aufklärung über den tatsächlichen Anteil auf einer externen Webseite sei zu umständlich und komme zu spät, um die Irreführung abzuwenden.
Klarheit statt Verwirrung
Das Gericht stellte klar: Umwelt- und Bio-Werbung muss eindeutig und transparent sein. Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „biobasiert“ sind häufig mehrdeutig und können bei den Verbrauchern falsche Vorstellungen wecken. Deshalb müssen solche Aussagen bereits in der Werbung selbst verständlich erklärt werden. Ein versteckter Hinweis auf einer Webseite reiche keinesfalls aus.
Berichtigung einer Fehlentscheidung
Mit diesem Urteil setzte das Kammergericht eine Korrektur der Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az. 103 O 122/21) durch, das die Unterlassungsklage des vzbv zunächst abgelehnt hatte. Das neue Urteil stärkt die Verbraucherrechte und setzt Maßstäbe für ehrliche Umweltwerbung.
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21.01.2025, Az. 5 U 103/22