Interviewer: Frau Bontschev, die XETOS AG hat für den 13. Juni 2025 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Was ist der zentrale Anlass?
Rechtsanwältin Bontschev: Die Hauptversammlung wurde notwendig, weil zwei von drei Aufsichtsratsmitgliedern zurückgetreten sind – darunter auch der Vorsitzende Dr. Ohnesorge. Da der Aufsichtsrat laut Satzung aus drei Mitgliedern bestehen muss, ist die Wahl von zwei neuen Aufsichtsräten erforderlich. Diese Entscheidung muss die Hauptversammlung treffen.
Interviewer: Die vorgeschlagenen Kandidaten arbeiten für Unternehmen, die mit dem Mehrheitsaktionär Carl Zeiss Venture verbunden sind. Wie ist das zu bewerten?
Rechtsanwältin Bontschev: Das ist ein kritischer Punkt. Zwar ist es rechtlich zulässig, dass Kandidaten aus dem Umfeld eines Großaktionärs vorgeschlagen werden. Aus Sicht der Corporate Governance stellt sich aber die Frage, ob die nötige Unabhängigkeit des Aufsichtsrats gewahrt bleibt. Zwei von drei Mitgliedern wären dann direkt mit dem Mehrheitsaktionär verbunden – das schwächt die Kontrollfunktion des Gremiums.
Interviewer: Welche Rechte haben die Aktionäre im Vorfeld dieser Versammlung?
Rechtsanwältin Bontschev: Aktionäre haben umfassende Mitspracherechte. Sie können zum Beispiel Ergänzungsanträge zur Tagesordnung stellen – vorausgesetzt, sie halten mindestens fünf Prozent des Grundkapitals oder 500.000 Euro an Anteilen. Sie dürfen außerdem Gegenanträge einreichen oder eigene Wahlvorschläge machen. Solche Anträge müssen rechtzeitig, das heißt mindestens 14 oder 24 Tage vor der Versammlung, bei der Gesellschaft eingehen.
Interviewer: Welche Fristen gelten für die Teilnahme an der Versammlung?
Rechtsanwältin Bontschev: Aktionäre müssen ihre Aktien spätestens bis zum 6. Juni 2025 hinterlegen. Alternativ kann eine Hinterlegungsbescheinigung bis zum 10. Juni 2025 eingereicht werden. Wichtig ist: Es zählt der fristgerechte Zugang der Unterlagen – nicht das Absendedatum.
Interviewer: Was ist mit Aktionären, die nicht selbst erscheinen können?
Rechtsanwältin Bontschev: Diese können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die Vollmacht muss in Textform erfolgen und kann auch per E-Mail an die angegebene Adresse gesendet werden. Bei Kreditinstituten oder Aktionärsvereinigungen gelten abweichende Regelungen gemäß § 135 AktG.
Interviewer: Welche Rechte bestehen während der Hauptversammlung?
Rechtsanwältin Bontschev: Das wichtigste ist das Auskunftsrecht. Jeder Aktionär kann Fragen an den Vorstand stellen, etwa zu Unternehmensentscheidungen, zu den Verbindungen mit dem Mehrheitsaktionär oder zur künftigen Strategie. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Fragen zu beantworten, sofern keine berechtigten Auskunftsverweigerungsgründe bestehen.
Interviewer: Wie wichtig ist diese Hauptversammlung aus Sicht der Kleinaktionäre?
Rechtsanwältin Bontschev: Sehr wichtig. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats beeinflusst maßgeblich die künftige Unternehmensführung. Wenn Kleinaktionäre kein Gegengewicht zum Einfluss des Großaktionärs bilden, kann es an ausgewogener Kontrolle mangeln. Gerade deshalb ist es ratsam, von den Beteiligungs- und Auskunftsrechten Gebrauch zu machen.
Interviewer: Ihr Fazit?
Rechtsanwältin Bontschev: Wer Anteilseigner ist, sollte diese Gelegenheit nutzen, sich aktiv einzubringen. Auch wenn man nicht selbst anwesend sein kann, gibt es Möglichkeiten zur Beteiligung. Die personellen Weichenstellungen in einem Aufsichtsrat haben oft langfristige Wirkung – das sollte man nicht unterschätzen.