Frage: Herr Reime, die Akarion AG lädt zur außerordentlichen Hauptversammlung ein. Im Mittelpunkt steht die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2023 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025. Was bedeutet das konkret für die Aktionäre?
Rechtsanwalt Reime:
Die Gesellschaft möchte sich mit dem neuen Genehmigten Kapital 2025 die Möglichkeit schaffen, ihr Grundkapital künftig deutlich stärker zu erhöhen – und zwar bis zu einem Betrag von 88.000 Euro. Dadurch könnte sie neue Aktien ausgeben, um frisches Kapital aufzunehmen. Für die bisherigen Aktionäre bedeutet das: Sie müssen mit einer möglichen Verwässerung ihrer Anteile rechnen, insbesondere wenn ihr Bezugsrecht ausgeschlossen wird, wie es in bestimmten Fällen vorgesehen ist.
Frage: Der Vorstand will auch das Bezugsrecht der Aktionäre teilweise ausschließen können. Ist das aus Ihrer Sicht problematisch?
Rechtsanwalt Reime:
Das ist immer ein sensibles Thema. Grundsätzlich schützt das Bezugsrecht die Altaktionäre davor, dass ihr prozentualer Anteil am Unternehmen einfach durch neue Aktien verringert wird. Hier ist vorgesehen, dass der Vorstand bei bestimmten Kapitalmaßnahmen, etwa bei Unternehmensakquisitionen oder zur Bedienung von Wandelanleihen, das Bezugsrecht ausschließen darf. Solche Ermächtigungen sind üblich, aber die Grenze von 10 % des Grundkapitals, die hier eingehalten werden muss, ist ein wichtiger Schutzmechanismus.
Frage: Zusätzlich sollen ein Aktienoptionsplan 2025 sowie ein neues Phantom-Share-Programm eingeführt werden. Wie bewerten Sie diese Vorhaben?
Rechtsanwalt Reime:
Solche Programme dienen oft dazu, Führungskräfte und Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und deren Motivation durch eine Beteiligung am Unternehmenserfolg zu steigern. Der Aktienoptionsplan sieht die Ausgabe von bis zu 15.000 Optionen vor, bei denen die Begünstigten Aktien zu einem festgelegten Preis (Strike Price) erwerben können, sobald bestimmte Erfolgsziele erreicht sind.
Das Phantom-Share-Programm hingegen simuliert eine Beteiligung, ohne dass echte Aktien ausgegeben werden – stattdessen wird ein Barausgleich fällig, wenn bestimmte Ereignisse wie ein Unternehmensverkauf oder ein Börsengang eintreten. Wichtig ist: Beide Programme basieren auf klaren Erfolgszielen und langen Sperrfristen, was aus Governance-Sicht grundsätzlich positiv zu bewerten ist.
Frage: Die Akarion AG plant zudem die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025. Können Sie erklären, was dahinter steckt?
Rechtsanwalt Reime:
Das Bedingte Kapital wird ausschließlich dazu geschaffen, die Aktienoptionen aus dem neuen Aktienoptionsplan bedienen zu können. Nur wenn die Optionsinhaber ihr Recht ausüben und die Bedingungen erfüllen, wird das Kapital tatsächlich erhöht. Es handelt sich also um eine potenzielle Kapitalerhöhung, die abhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Optionen ist. Für bestehende Aktionäre heißt das: Erst wenn die Optionen eingelöst werden, entsteht tatsächlich eine Verwässerung.
Frage: Schließlich soll auch ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt werden. Was sollten Aktionäre hier beachten?
Rechtsanwalt Reime:
Mit Professor Dr. Christoph von Einem wird ein erfahrener Jurist zur Wahl vorgeschlagen. Nach dem Rücktritt eines bisherigen Aufsichtsratsmitglieds ist eine Nachwahl nötig. Aktionäre sollten sich fragen, ob der neue Kandidat über die notwendige Expertise verfügt, um die Gesellschaft effektiv zu kontrollieren und strategisch zu beraten. Seine Berufserfahrung als Rechtsanwalt spricht jedenfalls dafür.
Frage: Zusammengefasst: Was raten Sie den Aktionären in Bezug auf diese Hauptversammlung?
Rechtsanwalt Reime:
Aktionäre sollten die geplanten Maßnahmen sorgfältig prüfen. Insbesondere sollten sie die erheblichen Kapitalmaßnahmen und die damit verbundene mögliche Verwässerung ihrer Anteile im Auge behalten. Die Programme für Mitarbeiter und Führungskräfte sind aus Anreizsicht sinnvoll, können aber auch zu Lasten der bestehenden Anteilseigner gehen. Es ist daher wichtig, gut vorbereitet in die Hauptversammlung zu gehen und bei Bedarf auch Gegenanträge oder Fragen zu stellen.