Aktenzeichen: 25 IN 208/24
Siegen, 25. Februar 2025 – Das Amtsgericht Siegen hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Immobiliario GmbH, mit Sitz in der Heimhofstraße 5b, 57299 Burbach, eine klare Entscheidung getroffen: Der von der Gesellschaft selbst gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss vom 25. Februar 2025 mangels Masse abgewiesen.
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 12736 eingetragene Gesellschaft war im Bereich Immobilienwirtschaft tätig. Sie wurde vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Tobias Danecker, wohnhaft in der Stettiner Straße 5, 57299 Burbach.
Tätigkeitsprofil des Unternehmens
Die Immobiliario GmbH verfolgte ein breit aufgestelltes Geschäftsmodell im Immobiliensektor: Vom Neubau, Umbau und der Projektentwicklung über Vermietung und Verkauf bis hin zur Bewirtschaftung und zum Erwerb von Immobilien – auch über Beteiligungen an weiteren Gesellschaften – umfasste der Geschäftszweig sämtliche Aspekte moderner Immobilienwirtschaft.
Grund für die Abweisung des Insolvenzantrags
Wie das Insolvenzgericht festgestellt hat, reichten die noch vorhandenen Vermögenswerte der Immobiliario GmbH nicht aus, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen schreibt die Insolvenzordnung in § 26 InsO die Abweisung des Antrags mangels Masse zwingend vor.
Folgen für Gläubiger
Für die Gläubiger der Gesellschaft ist diese Entscheidung besonders gravierend:
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Sie können ihre Forderungen nicht im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens anmelden.
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Stattdessen müssen sie versuchen, etwaige Ansprüche auf dem Weg der Einzelzwangsvollstreckung durchzusetzen – sofern überhaupt noch pfändbares Vermögen vorhanden ist.
Verfahrensstand
Mit dem Beschluss vom 25. Februar 2025 ist das Verfahren vor dem Amtsgericht Siegen unter dem Aktenzeichen 25 IN 208/24 formal abgeschlossen – es sei denn, ein Beteiligter legt fristgerecht sofortige Beschwerde ein.
Fazit
Die Abweisung des Insolvenzantrags markiert für die Immobiliario GmbH faktisch das Ende ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. In der Regel folgt auf einen solchen Beschluss die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, sofern keine neue Vermögensmasse entdeckt oder kein anderer Weg der Sanierung gefunden wird.
Für die Gläubiger bedeutet dies in vielen Fällen den Totalverlust ihrer Forderungen – ein weiterer Beleg für die Dramatik, die hinter der nüchternen Formel „mangels Masse abgewiesen“ steckt.