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Staatsanwaltschaft Chemnitz

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Chemnitz

953 Js 7116/​20

Vollstreckungsverfahren gegen Marco Jänichen, Silke Melanie Jänichen, Mirko Peter Schmirler,
Rico Bleicher

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Personen rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Personen Marco Jänichen, Silke Melanie Jänichen, Mirko Peter Schmirler, Rico Bleicher
Entscheidung Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 08.03.2021, Az: 2 KLs 953 Js 7116/​20 jug, rechtskräftig seit 16.03.2021;
bzgl. Rico Bleicher Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung mit Urteil des Amtsgerichts Döbeln vom 14.09.2022 (Az.: 3 Ds 910 Js 16355/​21), rechtskräftig seit 14.09.2022
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB)

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Taten ein Entschädigungsanspruch gegen d. Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens Anfang November 2019 entschlossen sich die Verurteilten Marco Jänichen, Silke Melanie Jänichen, unter Beteiligung des Mirko Peter Schmirler, später kamen hinzu, im Januar 2020 Robert Wolff, im April 2020 Rico Bleicher, im Mai 2020 Maik Ronny Köhler und im Juni 2020 Thomas Heyde, fortgesetzt gemeinschaftlich handelnd, Betrugs- und Urkundenstraftaten arbeitsteilig zu begehen. Das so erlangte Geld wollten die Verurteilten untereinander aufteilen und sich hiermit eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang verschaffen.

Aufgrund ihres gemeinsamen Tatentschlusses öffneten die Verurteilten Marco Jänichen und Silke Melanie Jänichen unbefugt Postkästen im Raum Rochlitz und Mittweida und entnahmen diesen Briefe mit Rechnungen von Firmen, Behörden und Privatpersonen, die auf dem Postweg an die Schuldner waren und öffneten diese. Anschließend verfälschten die Verurteilten Marco Jänichen und Silke Melanie Jänichen die Rechnungen dergestalt, dass als Zielkonto für die Rechnungssumme nicht mehr das Konto des tatsächlichen Ausstellers der Rechnung erschien, sondern absprachegemäß Bankkonten der Verurteilten Wolff, Schmirler, Köhler, Heyde und Silke Melanie Jänichen. So getäuscht, überwiesen die Schuldner die jeweiligen Rechnungsbeträge nicht an die Gläubiger, sondern auf die angegebenen Konten der Verurteilten Wolff, Schmirler, Köhler, Heyde und Silke Melanie Jänichen. Die Verurteilten Wolff, Schmirler, Heyder und Köhler erhielten für die Zurverfügungstellung ihrer Konten, welche sie zum Teil erst für den bezeichneten Zweck eröffnet hatten, jeweils einen Betrag in Höhe von einem Drittel der Rechnungssumme, den Rest leiteten sie entsprechend des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes an die Angeschuldigten Marco und Silke Melanie Jänichen teilweise, aber absprachegemäß, unter Mitwirkung des Beschuldigten Bleicher, als Geldbote, weiter. Den Geschädigten entstand jeweils ein Schaden in Höhe der gezahlten Beträge, da sie durch die Zahlung an das falsche Bankkonten nicht von ihrer Leistungspflicht frei wurden.

Folgende Geschädigte tätigten eine falsche Überweisung:

Rechnung Nr. DP-2020-1 der WEG- Parksysteme an WEG TG Residenz an die Laub und Cie GmbH & Co. KG vom 31.12.2019 über 903,21 EUR

Rechnung Nr. DP-2020-2 der WEG-Doppelparksysteme an die WEG Bismarckturm/​Johannes von Zuber GmbH vom 31.12.2019 über 2165,80 EUR

Rechnung Nr. DP-2020-3 der WEG-Doppelparksysteme an die WEG Bismarckturm/​Johannes von Zuber GmbH vom 31.12.2019 über 333,20 EUR

Rechnung Nr. DP-2020-4 der WEG-Doppelparksysteme an die WEG Bodenbacher Straße/​Residenz Haus- und Grundstücksverwaltung vom 31.12.2019 über 445,06 EUR

Rechnung Nr. 20007 der Steinmetzwerkstatt Annett Thalheim an Jörg Müller vom 22.01.2020 über 870,04 EUR

Rechnung Nr. 20010 der Steinmetzwerkstatt Annett Thalheim an Holger Müller vom 21.02.2020 über 1855,63 EUR

Rechnung Nr. 20009 der Steinmetzwerkstatt Annett Thalheim an Loni Zwoch vom 21.02.2020 über 891,39 EUR

Rechnung Nr. 22882 der Zahnarztpraxis Dr. Daniel Wolf an Birgit Volkmann vom 31.01.2020 über 583,34 EUR

Schreiben von Jonny Kästner an die IngDiBA zur gewünschten Auszahlung des Sparguthabens in Höhe von 39.664,93 EUR aus einem Vorsorgesparen vom 19.02.2020

Rechnung Nr. 81/​19 der Praxis Dres. Beckmann an Patrick Lorenz vom 18.02.2020 über 299,77 EUR

Rechnung Nr. 012-2020 des Bauservice Janietz an die Helot GmbH vom 16.02.2020 über 788,78 EUR

Rechnung Nr. 210011693 der Autohaus Lohs GmbH an Kathrin Bellmann vom 07.02.2020 über 1465,93 EUR

Rechnung Nr. 2002150265 des Montagen-Regelbau Mildner an die Rack & Roll GmbH vom 15.02.2020 über 602,00 EUR

Rechnung Nr. 200208020 des Montage-Regelbau Mildner an die Galler Lager- und Regaltechnik GmbH vom 08.02.2020 über 1050,00 EUR

Bescheid Nr. 657/​2019 der Kirchgemeinde Geringswalde an Ingo Heyder vom 21.11.2019 über 3510,00 EUR

Bescheid Nr. 659/​2019 der Kirchgemeinde Geringswalde an Heidi Uhlig vom 28.11.2019 über 3450,00 EUR

Bescheid Nr. 687/​2019 der Friedhofsverwaltung Rochlitzer Land vom 13.12.2019 über 879,04 EUR Bestattungsgebühren an Karin Krenkel

Rechnung Nr. 61 2019 des FDL Flöter Elektroinstallation und Dienstleistungsservice vom 19.12.2019 über 3626,00 EUR an die Fa. Brasse Elektro Anlagen GmbH

Rechnung Nr. 62 2019 des FDL Flöter Elektroinstallation und Dienstleistungsservice vom 19.12.2019 über 7290,00 EUR an die Fa. CD Elektromontagen GmbH

Rechnung Nr. 8846 des Konstantin Liebers Forstdienstleistungen an Holz am Bau -Tischlerei Bernd Reichel vom 17.09.2019 über 1890,00 EUR

Rechnung Nr. 21/​19 der Jana Seidler an die TÜV Rheinland Akademie GmbH vom 20.12.2019 über 864,00 EUR

Kopie der Rechnung Nr. 013036 des Autohaus Uhlig an Nicole Mandelt über 993,06 EUR vom 18.12.2019, Zahlung erfolgte abzüglich Selbstbehaltes durch R+V Versicherung

Rechnung der Praxis für Physiotherapie Kai Stötzner an Titus Werner vom 12.12.2019 über 240,00 EUR

Schreiben des Horst Winkler an die DKV Krankenversicherung zur Kostenerstattung der Zahnarztbehandlung über 926,86 EUR

Rechnung Nr. 240000378 der Autohaus Lohs GmbH Praxis an die Firma Autoservice Narr vom 13.03.2020 über 689,00 EUR

Rechnung Nr. 2020-R0019 der H + M Bauhandwerk GmbH an die M. Wolff GmbH vom 06.03.2020 über 5.906,69 EUR

Rechnung Nr. 20-4409 der Tischlerei Friedemann an den Staatsbetrieb SIB NL Leipzig vom 24.03.2020 über 2153,90 EUR

Rechnung Nr. 210011943 der Autohaus Lohs GmbH an Frank Zerbst vom 12.03.2020 über 806,09 EUR, Zahlung erfolgte durch HUK Coburg Versicherung

Rechnung Nr. 200065 des Bestattungshauses Schönfeld GmbH an Evelyn Radtke vom 02.04.2020 über 1841,23 EUR

Rechnung Nr. 52/​2020 der Küchenhaus & Tischlerei Stelzner GbR vom 02.05.2020 an Familie Passarge über 11.545,00 EUR

Überweisungsbeleg des Werner Blüthner bei der Volksbank Mittweida e.G. zu Gunsten „Christ Schmirle“ vom 29.05.2020 über 300,00 EUR

Überweisungsbeleg der Ramona Türschmann bei der Volksbank Mittweida e.G. zu Gunsten „Pietät Pfeiffer und Wolff“ vom 30.05.2020 über 270,00 EUR

Überweisungsbeleg der Marianne Heinich bei der Volksbank Mittweida zu Gunsten „Schmirler und Wolff‘ vom 28.05.2020 über 701,10 EUR

Rechnung Nr. 2020-163 des Liefer- und HandelsService Gerstenberger-Eirich an das Jobcenter Mittelsachsen vom 14.03.2020 über Heizkosten der Ines Storl i.H.v. 789,05 EUR

Überweisungsbeleg des Manfred Rost bei der Sparda-Bank zu Gunsten des P. Schmirler vom 04.05.2020 über 404,22 EUR. Vertrag wurde von der Sparda-Bank an Manfred Rost zurück erstattet.

Überweisungsbeleg des Andre Petke bei der Volksbank e.G. zu Gunsten „Zugvogel Reisen Wolf Ronnia“ vom 01.06.2020 über 499,30 EUR

Schreiben der Beate Behrendt an die Union InvestmentService Bank AG vom 21.06.2020 zur Kündigung des Depots und Angabe der Kontonummer für die Überweisung des Guthabens in Höhe von 5754,62 EUR

Gebührenbescheid Nr. 130/​2020 der Friedhofsverwaltung der Kirchgemeinde Rochlitz-Wechselburg vom 01.07.2020 an Susanne Hanschmann über 730,00 EUR

Rechnung Nr. 4295 der Fahrschule Steffen Schreie an Deborah Stein vom 17.08.2020 über 849,45 EUR

Rechnung Nr. 073/​2020 des Waldhotels an Reiterhof Seelitz an Holzbau Kretschmar vom 19.08.2020 über 619,00 EUR

Überweisungsträger zum Konto der Monika Thorenz bei der Volksbank Mittweida e.G. zu Gunsten „Landschaftsbau Köhler“ vom 25.08.2020 über 743,20 EUR

Rechnung Nr. 16320 der „Möbel mit Herz“ GbR an Harald Schmand vom 13.08.2020 über 369,00 EUR

Rechnung Nr. 072/​2020 des Waldhotels am Reiterhof Seelitz an die Wolf System GmbH vom 18.08.2020 über 260,00 EUR

Rechnung Nr. 2020-11 des Gartenbaus Heinke an die Mittelschule Rochlitz vom 11.07.2020 über 229,45 EUR

Schreiben des Jens Meister an die AES Immobilien GmbH Dresden vom 30.11.2019 zur Überweisung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 631,23 EUR

Überweisungsbeleg der Städtischen Theater Chemnitz über 152,00 EUR für entfallene Aufführungen des Herrn Steinhäuser

Schreiben der Gerda Heydenreich an die Barmer Pflegekasse AG vom 25.07.2020 zur Geltendmachung von Ansprüchen zur Wohnraumanpassung mit Angabe ihrer Kontoverbindung, Zahlung in Höhe von 4000,00 EUR erfolgte durch die Barmer

Rechnung Nr. 2020-8413 des Fuhrunternehmens Schneider an Joachim Hartelt vom 02.08.2020 über 391,44 EUR

Rechnung Nr. 220060 der Firma Schmidt Bauklempnerei vom 14.07.2020 an Tilo Hahn über 699,16 EUR

Überweisungsbeleg der Monika Thorenz bei der Volksbank Mittweida e.G. zu Gunsten „Versicherungs Alnaz Ronny Koehler“ vom 21.08.2020 über 499,00 EUR

Überweisungsbeleg der Christa Gehle bei der Sparkasse Mittelsachsen zu Gunsten „Alnaz Ronny Koehler“ vom 21.08.2020 über 1200,00 EUR Beerdigungskosten

Schreiben der Frau Katzschmann an die Vermieterin Karin Schneider zu der Betriebskostenrückerstattung 2019 in Höhe von 319,88 EUR

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Dipl.-Rpfl. (FH) Berger
Rechtspflegerin

Anlage
Merkblatt mit wichtigen Hinweisen für Anspruchsinhaber

Wichtige Hinweise für Anspruchsinhaber bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d.Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zusteht, § 459h Abs. 2 StPO. Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs und die Anspruchshöhe eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Auskehrung des Verwertungserlöses versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).

Vor der Entscheidung über die Auskehrung wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen

Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Staatsanwaltschaft zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Anspruchsinhaber aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en), die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung etwaiger gesicherte Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. von der Einziehung betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Anspruchsinhaber (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i. V. m. § 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO.

Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Anspruchsinhaber aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Anspruchsinhaber auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung des Anspruchsinhabers muss durch eine Quittung des Anspruchsinhabers (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffenen angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO).

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

 

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