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Staatsanwaltschaft Berlin

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Staatsanwaltschaft Berlin

„Az.: 247 AR 134/​22

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 27.09.2023 ein Beschluss (Rechtskraft 12.10.2023) ergangen.
Gegen J. P. wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.d. noch vorhandenen Guthabens auf dem Konto IBAN DE08 1203 0000 1073 1773 37 angeordnet.
Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannte Täter eröffneten unter Nutzung der Personalien von J. P. (Identitätsdiebstahl) das o. g. Konto zur Nutzung folgender Betrugstaten:
Sie bestellten von April 2021 bis Januar 2022 Waren im Internet unter Nutzung der gestohlenen Personalien über diverse bekannte Handelsplattformen, Möbelhäuser, Versandhäuser, Elektronikmärkte und nutzten darüber hinaus auch einen Abrechnungsdienst für verschiedene Geschäfte. Dabei wählten sie jeweils die Zahlungsmethode PayPal und stornierten kurz darauf sämtliche Bestellungen. Obwohl die Zahlungen zurück überwiesen wurden, aktivierten d. Täter später den PayPal Käuferschutz. Durch die betrügerische Inanspruchnahme des Käuferschutzes wurden zum überwiegenden Teil bereits erstattete Beträge erneut überwiesen.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 134/​22 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/​die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung), und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.

Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.“

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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