Start Verbraucherschutz Dieselskandal

Dieselskandal

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webandi (CC0), Pixabay

Der Kläger verlangt eine Rückerstattung des Kaufpreises, da im Motor seines Wohnmobils ein sogenanntes Thermofenster eingebaut ist. Dieses reguliert die Abgasreinigung je nach Außentemperatur. Bei extrem hohen oder niedrigen Temperaturen wird die Reinigung gedrosselt, wodurch das Fahrzeug mehr gesundheitsschädliche Stickoxide ausstößt.

Der Käufer hatte das Wohnmobil Fiat Ducato Sunlight A 68 im April 2018 in Deutschland zu einem Preis von mehr als 52.000 Euro erworben. Das Basisfahrzeug wurde von der Stellantis-Tochter Fiat hergestellt, und die EG-Typgenehmigung nach der Abgasnorm Euro 6 wurde in Italien erteilt. Obwohl das Kraftfahrtbundesamt im Jahr 2016 in Italien nach möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtungen fragte, sahen die italienischen Behörden keinen Grund zur Intervention, und es erfolgte keine Rückrufaktion.

Bis vor kurzem hatte der BGH Schadenersatzansprüche aufgrund eines Thermofensters stets abgelehnt und argumentiert, es handle sich höchstens um Fahrlässigkeit und nicht um vorsätzliche Schädigung von Autokäufern. Im Frühling jedoch entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, dass auch bei Fahrlässigkeit ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe. Zuvor hatte er bereits festgelegt, dass Abschalteinrichtungen wie Thermofenster nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig sind.

Der BGH musste das europäische Urteil in die nationale Rechtsprechung integrieren und entschied im Juni, dass Verbraucher eine Entschädigung erhalten, wenn die Abgasreinigung in ihrem Fahrzeug aufgrund eines Thermofensters nicht ordnungsgemäß funktioniert, selbst wenn der Autobauer nicht vorsätzlich getäuscht, sondern nur fahrlässig gehandelt hat.

Um einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, muss der Käufer nachweisen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug verbaut ist. Der Hersteller muss im Gegenzug belegen, dass diese Ausnahmezulassung hat. Falls das Gericht feststellt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist, muss der Hersteller beweisen, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Die Höhe des Schadenersatzes beläuft sich dann auf fünf bis 15 Prozent des Kaufpreises, abhängig von der Wertminderung, da möglicherweise Einschränkungen wie Fahrverbote drohen können.

In der Verhandlung argumentierte der Anwalt von Stellantis, dass italienisches Recht maßgeblich sei, da der Fahrzeugtyp in Italien genehmigt wurde. Der BGH stellte jedoch klar, dass es darauf ankommt, wo das fertige Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde, was in diesem Fall Deutschland ist.

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