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Staatsanwaltschaft Göttingen

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Staatsanwaltschaft Göttingen

Strafvollstreckungsverfahren gegen Brahim Sali

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Aktenzeichen 303 Js 21368/​19

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Aktenzeichen: 303 Js 21368/​19
gegen
Brahim Sali,
geb. am 22.11.1996 in Skopje

wegen gewerbsmäßigen Betruges in 15 Fällen, ist durch Urteil des Amtsgerichts Herzberg am Harz vom 20.09.2022 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Im Zeitraum vom 28.02.2019 bis 05.05.2019 bot der Verurteilte über Internetportale hochwertige Handys (Samsung Galaxy S, IPhone X /​ XS /​ Max, Huawei P30 Pro) und Mac Books unter Vortäuschung seiner Lieferfähigkeit und seines Lieferwillens an, wobei er in allen Fällen beabsichtigte, sich die vereinbarten Kaufpreise auf sein Konto bei der Sparkasse Osterode am Harz überweisen zu lassen, die Geräte aber den Käufern, die im Vertrauen auf einer Auslieferung der Geräte die Kaufpreise gezahlt hatten, nicht zu übersenden. Eine Lieferung der Geräte erfolgte nicht.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 6.080,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet.

Die Tatverletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist.

Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Göttingen, den 06.05.2024

 

gez. Stamm, Rechtspfleger

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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