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Staatsanwaltschaft Potsdam

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Staatsanwaltschaft Potsdam

Strafvollstreckungsverfahren gegen Tobias Lange

hier: Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

490 Js 38913/​16 V

Durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 02.07.2018, 2 Ds 459/​17, ist der oben genannte Beschuldigte zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 1.300,16 Euro rechtskräftig verurteilt worden.

Der Entscheidung liegt u. a. folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte war seit 2012 von den Pächtern der Gartensparte Abendfrieden in der Rhinower Landstraße in 14712 Rathenow als Kassierer mit der Wahrung der Geldforderungen gegenüber dem Stromversorger E.ON Edis Vertriebs GmbH beauftragt. Im Einzelnen oblag es ihm, nach Abrechnung des einzelnen Verbrauchs die entsprechenden Geldbeträge der Pächter entgegenzunehmen und damit die offenen Forderungen bei der Edis GmbH zu begleichen. In der Zeit zwischen dem 28.05.2016 und 19.06.2016 nahm der Angeschuldigte zwar die Gelder der Pächter in Empfang, unterließ jedoch eine Begleichung der Forderung gegenüber der E.ON Edis GmbH.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten von dem Verurteilten begangene(n) Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Diese Mitteilung erfolgt, um den unbekannten Geschädigten bzw. den unbekannten Rechtsnachfolgern der Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu muss der Geschädigte seine Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger bei der Staatsanwaltschaft Potsdam zu dem obigen Aktenzeichen anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459 k Abs. 1 StPO). Nach Ablauf dieser Frist muss zur Geltendmachung des Anspruchs auf Auskehrung ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösauszahlung kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn ein Verwertungserlös vorliegt. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen.

 

 

 

Winkelmann
Rechtspflegerin

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