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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 809/​21

Durch das Amtsgericht Esslingen ist am 16.08.2021 ein Urteil ergangen, welches seit dem 16.08.2021 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Murat Yener wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.327,37 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Zeitraum vom 25.06.2020 bis 26.10.2020 verkaufte der Verurteilte, jeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses und unter Verschleierung seiner wahren Identität, über die Internetplattform Ebay verschiedene Gegenstände an verschiedene Geschädigte und täuschte dabei jeweils vor, willens und in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwiesen die Geschädigten die jeweiligen Kaufpreise auf die von dem Angeschuldigten angegebenen Konten.

Tatzeit Geschädigte/​r Ware Kaufpreis in Euro
25.06.2020 Lukas Georg G. Samsung Galaxy Watch Active 2 130
26.06.2020 Matthias D. Fitnessuhr, Samsung Galaxy Watch Active 2 130
15.07.2020 Thorsten K. Soundbar 150
05.08.2020 Arberi Begu S. Kaffeemaschine und Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 Ultra 850
08.08.2020 Mark A. 4 Alufelgen mit Bereifung 800
10.08.2020 Vasco S. Tablet Galaxy Tab S6 407
11.08.2020 Katja N. Tablett S6b 410
14.08.2020 Jessica V. Galaxy Tap S6 128 GB 380
10.09.2020 Klaus F. Nintendo Spielekonsole 340
12.09.2020 Hajrudin F. Fernsehgerät, LG Smart TV 1.260
14.09.2020 Dumitru S. Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 Ultra 629,99
18.09.2020 Martina K. Samsung Galaxy Note 10 393,87
19.09.2020 Ömer Y. Samsung Galaxy Tab S6 412,55
22.09.2020 Norik B. Samsung Galaxy S20 Ultra 744,99
24.09.2020 Stefan F. Saugroboter 353
30.09.2020 Jonas R. Staubsauer der Marke Dyson 408
01.10.2020 Salvatore P. iPhone 864,99
25.10.2020 Muhamad Tengku A. Samsung Galaxy Tab S 7 502,98
26.10.2020 Raquel Heil E. iPhone 11 500

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 809/​21 schriftlich in Verbindung setzen

 

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