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Staatsanwaltschaft Dresden

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Staatsanwaltschaft Dresden

Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO über Bundesanzeiger

R025 VRs 128 Js 20429/​18

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. 128 Js 20429/​18, selbstständige Einziehung §§ 73b Abs. 1 Nr.1, 76a Abs. 1 StGB

gegen den Einziehungsbeteiligten Raimonds Makarovs

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 28.04.2022, rechtskräftig seit 31.05.2022, Az. 219 Ds 128 Js 20429/​18, die Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 76a Abs. 1, 73a Abs. 1, 73c Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr.1, 73e Abs. 2 StGB in Höhe von 4.000,00 EUR rechtskräftig angeordnet.

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein oder mehrere unbekannte Täter haben unter Verwendung der Identität des Betroffenen Raimonds Makarovs am 10.03.2018 ein Smartphone gestütztes Girokonto bei der N26 Bank GmbH mit der IBAN DE23 1001 1001 2628 7693 37 in dessen Namen eröffnet. Die Täter änderten die bei der Kontoeröffnung für das TAN-Verfahren angegebene Mobilfunknummer am 11.04.2018.

Kurz nach der Änderung der Mobiltelefonnummer gingen 3 Überweisungen über insgesamt 4.000 EUR von dem Konto des Rihards Avinelis mit IBAN DE64 7002 2200 0075 1835 00 bei der Fidor Bank ein. Im Einzelnen handelt es sich um die Gutschriften am 13.04.2018 über 2.300,00 EUR sowie am 16.04.2018 über 1.100,00 EUR und 600,00 EUR. Diese Beträge stammen aus betrügerisch erlangten Kaufpreiszahlungen, die Kunden für den vermeintlichen Kauf von Elektrogeräten bei gehackten eBay-Konten auf das Konto des Rihards Avinelis überwiesen, ohne jedoch die bestellte Ware zu erhalten. Insgesamt gingen durch mehrere Zahlungen ca. 17.855 EUR auf dessen Konto ein. In den Verwendungszwecken waren häufig Gerätebezeichnungen von Tontechnik enthalten. Teilweise enthielten sie die Angabe „ebay“. Dieses Konto des Rihards Avinelis und ein weiteres in dessen Namen bei der N26 Bank eröffnetes Konto dienten den unbekannten Tätern ebenso wie das Konto des Betroffenen als Durchlaufkonto.

Das Konto des Betroffenen war Teil einer Vielzahl von Konten, die zum Transfer der betrügerisch erlangten Kaufpreiszahlungen von den unbekannten Tätern eröffnet und verwendet wurden bzw. verwendet werden sollten. Auch die anderen Konten wurde online eröffnet und die Mobilfunknummer für das TAN-Verfahren wurde nach Kontoeröffnung, teilweise mehrfach, geändert. Abgeschlossen wurden die Überweisungen bei den anderen Geldtransfers durch den Erwerb von Bitcoins bei 2 Bitcoinhändlern.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnte Vermögen in Höhe von 4.000,00 EUR gesichert werden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung diese Mitteilung.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten — welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 450k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

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