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OPHIRA Handelshaus GmbH: BaFin untersagt der OPHIRA Handelshaus GmbH das öffentliche Angebot der Investitionsmöglichkeit in handelsübliche Edelmetalle mit der Bezeichnung „Strategie Plus“ (Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG)

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Hans (CC0), Pixabay

OPHIRA Handelshaus GmbH: BaFin untersagt der OPHIRA Handelshaus GmbH das öffentliche Angebot der Investitionsmöglichkeit in handelsübliche Edelmetalle mit der Bezeichnung „Strategie Plus“ (Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG)

Die BaFin hat am 2. Dezember 2022 das öffentliche Angebot von handelsüblichen Edelmetallen unter der Bezeichnung „Strategie Plus“ der OPHIRA Handelshaus GmbH, mit Sitz in 74740 Adelsheim, Deutschland, wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf die OPHIRA Handelshaus GmbH diese Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Strategie Plus“, soweit sie sich auf handelsüblichen Edelmetallen bezieht, nicht zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die Untersagung erfolgte, weil die OPHIRA Handelshaus GmbH keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für das öffentliche Angebot dieser Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

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