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Staatsanwaltschaft Bielefeld

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Staatsanwaltschaft Bielefeld

6 Js 1/​18

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt unter dem Aktenzeichen 6 Js 1/​18 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Thomas Hübner, der durch Urteil des Landgerichts Bielefeld (9 KLs 7/​20) vom 29.07.2021 wegen Betruges in 184 Fällen sowie Untreue in Tateinheit mit Bankrott in 501 Fällen verurteilt wurde.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von der Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden ist, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Bielefeld die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 454.878,54 Euro angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 22.06.2022.

Gemäß §459i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit §111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Den Taten lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

In der Zeit von Januar 2012 bis Juni 2015 ließ der Verurteilte durch Vermittler, welche im guten Glauben an die Richtigkeit der vom Verurteilten erhaltenen Informationen mittels Infobroschüren, persönlicher Vorträge und Schulungen waren, Anleger für das vermeintliche Solaranlagengeschäft der Astom Energy Systems GmbH werben. Die Bestellungen erfolgten mittels eines Bestellformulars. Diesem wurde zeitgleich ein Mietvertrag beigefügt, mit welchem die Anleger ihre Solarmodule an eine Projektgesellschaft der Astom vermieteten. Es wurde den Anleger insofern suggeriert, dass sie aus der Investition monatliche Mietzahlungen erhalten würden. Aufgrund der unterzeichneten Bestellungen erstellte und versandte der Verurteilte selbst die Rechnungen an die Anleger und gab vor, dass diese nach Zahlungen ihrer Investition einen entsprechenden Gegenwert, nämlich das Eigentum an den Solarmodulen, sowie durch den Abschluss des Mietvertrags einen werthaltigen Anspruch auf die monatlichen Mietzahlungen erhalten würden.
Ihm war zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst, dass er mangels Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten können würde und die Anleger somit erhebliche Vermögensverluste erleiden würden. Zur Wahrung des Scheins erfolgten teils monatliche Mietzahlungen an die Anleger. Grundsätzlich stand der Verurteilte dem Umstand der Nichterfüllbarkeit seiner vertraglichen Pflichten gleichgültig gegenüber, da er sein Leben bereits so eingerichtet hatte, dass er über kein pfändbares Vermögen verfügte.

Tatsächlich erhielten die Anleger durch ihre Zahlungen keinen entsprechenden Gegenwert. Keiner der 184 Anleger hat Eigentum an Solarmodulen erworben.

Im Konkreten wurden folgende Taten abgeurteilt:

1)

Menken, Hartmut: 49.000 EUR

2)

Daungauer, Viktor: 49.000 EUR

3)

Scholz, Matthias: 28.999,30 EUR

4)

Malik, Hans: 7.920 EUR

5)

Fratzer, Udo: 28.999,30 EUR

6)

Wald, Klaus Dieter: 7.920 EUR

7)

Kok, Andreas: 28.999,30 EUR

8)

Kleinfeld, Kai: 26.730 EUR

9)

Dr. Knackmuss, Stefan: 11.880 EUR

10)

Moselage: 7.920 EUR

11)

Schüttler, Kay-Ingo: 28.999,30 EUR

12)

Danz, Armin: 28.999,30 EUR

13)

Brosowski, Richard: 28.999,30 EUR

14)

Jürgens, Martin: 28.999,30 EUR

15)

Schüttler, Kay-Ingo: 7.920 EUR

16)

Fiebach, Klaus und Anna: 98.208 EUR

17)

Zittlau, Heinz-Ernst: 28.999,30 EUR

18)

Roth, Wolfgang: 28.999,30 EUR

19)

Reich, Vladimir und Axana: 28.999,30 EUR

20)

Daungauer, Lilia und Waldemar: 28.999,30 EUR

21)

Huchzermeier, Brigitte und Friedhelm: 47.520 EUR

22)

Püst, Reinhard und Esther: 28.999,30 EUR

23)

Schittek, Eva und Johan: 28.999,30 EUR

24)

Danz, Armin: 47.520 EUR

25)

Ohmenzetter, Aklexander: 14.850 EUR

26)

Paul, Jochen: 26.730 EUR

27)

Stojakin, Andreas und Albina: 26.730 EUR

28)

Ackermann, Ulrich: 8.910 EUR

29)

Eiselt, Peter und Corinna: 26.730 EUR

30)

Sommer, Markus: 14.850 EUR

31)

Freitag, Michael und Kathrin: 14.850 EUR

32)

Franke, Angelika: 14.850 EUR

33)

Pohler, Patrick und Iris: 20.790 EUR

34)

Pohler, Patrick und Iris: 41.580 EUR

35)

Grengel, Beate Martina: 14.850 EUR

36)

Reichmann, Siegfried: 14.850 EUR

37)

Karkowski, Tim: 14.850 EUR

38)

Unterkötter, Kai: 47.520 EUR

39)

Mirtschink, Ronny: 32.670 EUR

40)

Mavrov, Vitalij: 14.850 EUR

41)

Milek, Jörg: 41.580 EUR

42)

Wefringhaus, Ewald: 47.520 EUR

43)

Böckmann, Renate und Wilhelm: 14.850 EUR

44)

Schmuelling, Sven: 29.700 EUR

45)

Eiselt, Peter und Corinna: 11.880 EUR

46)

Disselkötter, Georg: 47.520 EUR

47)

Kuhn, Eduard: 38.610 EUR

48)

Steinhoff, Dietmar: 29.700 EUR

49)

Steinhoff, Dietmar: 41.580 EUR

50)

Paul, Jochen: 20.790 EUR

51)

Gilbert, Jürgen: 89.100 EUR

52)

Kubeth, Volker: 47.520 EUR

53)

Kowalewski, Frank: 44.550 EUR

54)

Krawczyk, Boguslaw: 47.520 EUR

55)

Znamirowski, Adrian Adam: 26.730 EUR

56)

Hörner, Ludmilla und Eugen: 47.520 EUR

57)

Pfeffer, Birgit: 26.730 EUR

58)

Bendowski. Jörg: 47.520 EUR

59)

Erdmann, Daniel: 47.520 EUR

60)

Kalsbach, Michael: 47.520 EUR

61)

Knieper, Heddo: 29.700 EUR sowie 47.520 EUR

62)

Schmidt, Matthias: 47.520 EUR

63)

Audehm, Thomas: 47.520 EUR sowie 47.520 EUR

64)

Spohr, Constanze: 44.550 EUR

65)

Waschkewitz, Maren: 38.610 EUR

66)

Grigert, Willi und Olga: 47.520 EUR

67)

Eiffier, Nils: 47.520 EUR

68)

Holzrichter, Heinrich: 47.520 EUR

69)

Quade, Anja: 95.040 EUR

70)

Klug, Klaus Peter und Peine, Beatrix: 44.550 EUR

71)

Meyer, Manuel: 32.670 EUR

72)

Halle, Johannes: 47.520 EUR sowie 47.520 EUR

73)

Konietzky, Nadine und Waldemar: 29.700 EUR

74)

Tigges, Meinolf: 38.610 EUR

75)

Fischer, Dima: 47.520 EUR

76)

Muschik, Gennadi: 32.670 EUR

77)

Grewe, Bernd: 47.520 EUR

78)

Pferdekämper, Heike: 44.550 EUR

79)

Kiera, Beatrix Martha: 32.670 EUR

80)

Stark, Irina und Raimund: 29.700 EUR

81)

Sept, Peter: 23.760 EUR

82)

Kamp, Kevin Gerrit: 14.850 EUR

83)

Kudra, Eugen Karl: 41.580 EUR

84)

Kleuser, Peter: 20.790 EUR

85)

Heiker, Andreas und Ivonne: 17.820 EUR

86)

Ruppel, Wolfgang: 35.640 EUR

87)

Witteler, Birgit und Georg: 47.520 EUR

88)

Baranova, Vladimir und Valentina: 44.550,00 EUR

89)

Berg, Rene: 37.125 EUR

90)

Buitsch, Johannes: 10.472 EUR

91)

Ikeda, Mizuho: 10.472 EUR

92)

Otto, Stefan: 10.472 EUR

93)

Lange, Alvira: 13.090 EUR

94)

Clarke, Michael: 47.520 EUR

95)

Wilde, Sebastian: 23.760 EUR

96)

Tanger, Björn: 29.700 EUR

97)

Becker, Michael: 38.610 EUR

98)

Brack, Peter: 44.550 EUR

99)

Kozumacha, Vitalij und Viktorija: 44.550 EUR

100)

Kuhlmann, Georg: 38.610 EUR

101)

Schneider, Markus: 20.790 EUR

102)

Uyan, Selami: 26.730 EUR

103)

Becker, Vital und Mariana: 44.550 EUR

104)

Wilke, Markus: 23.760 EUR

105)

Potyka, Kathrin: 44.550 EUR

106)

Bauer, Martin: 44.550 EUR

107)

Süttner, Patrick: 44.550 EUR

108)

Ernstberger, Stephan: 14.850 EUR

109)

Dr. Hartwig, Bernhard: 29.700 EUR

110)

Veigl, Kerstin und Michael: 44.550 EUR

111)

Ruppel, Alexander: 47.520 EUR

112)

Sichwart, Alexander und Ina: 44.550 EUR

113)

Spohr, Constanze: 26.730 EUR

114)

Grewe, Bernd: 29.700 EUR

115)

Ramming, Ulrich: 44.550 EUR

116)

Holzrichter, Heinrich: 28.215 EUR

117)

Woehrle, Sven Daniel: 29.700 EUR

118)

Bogdanski, Ursula: 14.850 EUR

119)

Leistenschneider, Thorsten: 28.215 EUR

120)

Normann, Johanna und Johann: 44.550 EUR

121)

Winterholler, Alexander: 44.550 EUR

122)

Müller, Roland: 28.215 EUR

123)

Grau, Evelin: 29.700 EUR

124)

Kuttelwascher, Andreas: 29.700 EUR

125)

Hepting, Paul: 23.760 EUR

126)

Marterer, Thomas: 29.700 EUR

127)

Krämer, Nadine: 14.850 EUR

128)

Heerlein, Jörg: 11.880 EUR

129)

Lochner, Isabell: 59.400 EUR

130)

Baumann, Carmen: 13.090 EUR

131)

Konietzny, Nadine und Waldemar: 8.910 EUR

132)

Litzke, Sigrid: 14.850 EUR

133)

Krawczyk, Boguslaw: 23.760 EUR

134)

Röseler, Dirk: 41.580 EUR

135)

Krämer, Nadine: 8.910 EUR

136)

Sulcek, Regelind: 38.610 EUR

137)

Maußner, Gerhard: 29.700 EUR

138)

Michi, Michael: 98.010 EUR

139)

Bollmann, Marcus: 20.790 EUR

140)

Schamber, Christine: 5.940 EUR

141)

Hofmann, Christina: 29.700 EUR

142)

Keller, Rolf und Margarethe: 29.700 EUR

143)

Schamber, Christine: 29.700 EUR

144)

Christmann, Werner: 29.700 EUR

145)

Grimm, Margareta: 29.700 EUR sowie 29.700 EUR

146)

Hühner, Margit und Roetzer, Isabella: 29.700 EUR

147)

Wiemer, Frank: 29.700 EUR

148)

Wiesmann, Eva, Frank und Maria: 26.730 EUR

149)

Hiller, Sandra (geb. Lichtner) und Hiller, Alexander: 48.195 EUR

150)

Briese, Heiko: 32.670 EUR

151)

Wenner, Jost: 11.880 EUR

152)

Valerius, Carsten und Anja: 29.700 EUR

153)

Dr. Stolzenberg, Gerhard: 29.700 EUR

154)

Weiß, Elmar: 9.639 EUR

155)

Voit, Waltraud: 22.491 EUR

156)

De Wit, Pierre und Sevgi: 47.520 EUR

157)

Steinborn, Michael: 11.880 EUR

158)

Dr. Stolzenberg, Gerhard: 100.980 EUR

159)

Brinkmann, Elke: 47.520 EUR

160)

Mierau, Anna: 28.917 EUR

161)

Vandersee, Hans-Joachim: 22.491 EUR

162)

Dr. Krumholz, Hans-Joachim: 22.491 EUR

163)

Halle, Waldemar: 28.917 EUR

164)

Giesler, Thorsten: 32.130 EUR

165)

Ferrucci, Giovanni und Ferrucci-Amato, Gianna: 23.760 EUR

166)

Dr. Wenzel, Stefan: 32.130 EUR

167)

Spindler, Christian: 12.852 EUR

168)

Billinger, Klaus: 29.700 EUR

169)

Meisen, Manos: 12.852 EUR

170)

Wiesmann, Eva und Frank: 32.130 EUR

171)

Wenner, Jost: 11.880 EUR

172)

Bollmann, Marcus: 5.940 EUR

173)

Meißner, Rudolf: 12.852 EUR

174)

Kirchmeier, Andreas: 9.639 EUR

175)

Dahnke, Annette und Wolfgang: 44.550 EUR

176)

Robben, Esther: 96.390 EUR

177)

Dising, Susanne und Udo: 47.520 EUR

178)

Kudra, Eugen Karl: 29.700 EUR

179)

Kirchner, Matthias: 29.700 EUR

180)

Deeke, Simone und Ralf: 23.760 EUR

181)

Dahnke, Annette und Wolfgang: 44.550 EUR

182)

Sosinka, Dennis: 11.880 EUR

183)

Deeke, Simone und Ralf: 29.700 EUR sowie 29.700 EUR

184)

Falk, Dirk und Iris: 20.790 EUR.

Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die zukünftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.

Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.

Auf das anliegende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, weise ich hin.

Merkblatt für die Entschädigung von Verletzten von Straftaten im
strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren:

Nach den geltenden strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden Verletzte, soweit der Täter etwas aus der Tat erlangt hat, entschädigen. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Grundsätzliche Formen der Entschädigung:

Soweit das durch die Tat Erlangte selbst noch vorhanden ist und es durch Beschlagnahme vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben wird, besteht die Möglichkeit der Herausgabe bzw. Rückübertragung an den /​ die Verletzten (zu vgl. § 459h Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)).
Soweit dies nicht mehr möglich ist und stattdessen sonstige – auch legal erworbene – Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben werden, kann der Verwertungserlös an den /​ die Verletzten ausgekehrt werden (zu vgl. § 459h Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung der Verletztenansprüche erfolgt dabei grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (s. Ziffer II dieses Merkblatts), ist aber ausnahmsweise auch zu einem früheren Verfahrensstadium möglich (s. Ziffer I dieses Merkblatts).

I) Entschädigungsverfahren vor Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:

Die Staatsanwaltschaft teilt dem Verletzten gem. § 111l StPO die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes unter Verweis auf die bestehenden Entschädigungsmöglichkeiten mit. Eine Entschädigung vor Rechtskraft kommt allein in den nachbezeichneten Fällen in Betracht:

1) Rückgabe beweglicher Sachen gem. § 111n StPO:

Sind durch die Tat erlangte bewegliche Sachen noch vorhanden und können diese beschlagnahmt werden, ist gemäß § 111n Abs. 2 StPO die Herausgabe an den Verletzten möglich, wenn ein Anspruch des letzten Gewahrsamsinhabers oder eines Dritten nicht entgegensteht. Die Herausgabe erfolgt in diesem Verfahrensstadium jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Dies ist der Fall, wenn der Verletzte seine Berechtigung nachweisen kann. In Zweifelsfällen kommt eine Herausgabe vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht.

2) Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO mit der Folge der Befriedigung der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter im Falle antragsgemäßer Eröffnung:

Soweit eine Sicherung des durch die Tat Erlangten selbst nicht möglich ist und stattdessen Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes gesichert werden, ist eine Auskehr des Erlöses vor Rechtskraft der Einziehungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft prüft allerdings fortlaufend, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die tatsächlich Ansprüche angemeldet haben (s. unten zu Ziffer III).

Wenn die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht, soweit sie die Voraussetzungen der Eröffnung für gegeben erachtet.

a)
Eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren – entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft oder eines anderen Gläubigers –, wird der entsprechende Beschluss bekannt gemacht und den Gläubigern besonders zugestellt (§ 30 InsO). In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. Die Befriedigung der Gläubigeransprüche erfolgt dann grundsätzlich allein durch den Insolvenzverwalter.

b)
Die Staatsanwaltschaft ist mit der Entschädigung nur noch befasst, wenn
aa)
gemäß § 459m Abs. 1 Satz 1 StPO nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und die Staatsanwaltschaft gemäß § 111i Abs. 3 StPO hieran ein Pfandrecht erwirbt oder
(bb)
zwar nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss nicht verbleibt, es allerdings gemäß § 459m Abs. 2 StPO im Rahmen der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, einen Gegenstand zu pfänden.

Der Verletzte kann in beiden Fällen Leistungen aus der auszukehrenden Vermögensmasse nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft.

Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m Abs. 1 Satz 1 StPO, also im Falle eines Überschusses nach Durchführung des Insolvenzverfahrens, gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren ab der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Für den Fall des § 459m Abs. 2 StPO, also bei nachträglichen Pfändungen zur Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung, ist eine derartige Frist gesetzlich nicht vorgesehen.

II) Entschädigungsverfahren nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:

Ist eine rechtskräftige Einziehungsanordnung getroffen worden, erhalten die Verletzten gem. § 459i StPO von der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine gesonderte Nachricht hierüber.

Der Verletzte kann sodann gemäß § 459j/​k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Entschädigungsansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j/​k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/​k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.

1) Rückgabe /​ Herausgabe eingezogener Gegenstände (§ 459h Abs. 1 StPO i. V. m. § 459j StPO):
Nach Eingang der Anmeldung ergeht eine Entscheidung über die Herausgabe bzw. die Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände, soweit diese selbst vorläufig gesichert bzw. beigetrieben werden konnten.

2) Entscheidungsvarianten bei der Wertersatzeinziehung (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO, § 459k StPO bzw. § 459m Abs. 1 S. 4 StPO):
Soweit das ursprünglich durch die Tat Erlangte nicht mehr vorhanden ist und daher allein eine Auskehr des Verwertungserlöses in Betracht kommt (s. oben), prüft die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist nunmehr abschließend, ob der Verwertungserlös ausreicht, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die auf die Mitteilung gem. § 459i StPO tatsächlich berechtigte Ansprüche angemeldet haben. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft – wie bereits dargestellt – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 459h Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO). Auf die hieraus resultierenden, unter Ziffer I) 2) dargestellten Folgen wird verwiesen.

b)
Sofern der Verwertungserlös ausreicht, wird dieser nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung entsprechend dem vorstehend dargestellten Verfahren gemäß §§ 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO an den /​ die Verletzten ausgekehrt. Eine Auskehr erfolgt auch dann, wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, jedoch nur ein Verletzter berechtigte Ansprüche angemeldet hat.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung von mindestens zwei Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Das Verfahren entspricht demjenigen des § 459m Abs. 1 Satz 1 bis 3 StPO. Eine Entschädigung erfolgt dann allein nach Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung (s. oben) unter Beachtung der zweijährigen Ausschlussfrist, bei mehreren Verletzten in der Reihenfolge des Eingangs der Titel. Die Ausschlussfrist gilt ab der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bzw. ab der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von einem Insolvenzantrag mangels Erfolgsaussicht von vorneherein abzusehen.

In den zuvor unter Ziffer II) 2) b) und c) geschilderten Fällen besteht nach Auskehr des Verwertungserlöses ebenfalls die Möglichkeit, dass es bei der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, ein Gegenstand zu pfänden. Die Entschädigung richtet sich dann nach dem bereits vorstehend beschriebenen Verfahren gemäß § 459m Abs. 2 StPO (s. oben Ziffer I) 2) b) bb)).

III. Anspruchsanmeldung und allgemeine Hinweise:

Bitte teilen Sie alsbald mit, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche auf Entschädigung geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um zeitnahe Rücksendung gebeten. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit dem aus der Tat Erlangten korrespondieren (sog. Kehrseite des Erlangten). Nicht hierunter fallen daher beispielsweise bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- und Zinsansprüche oder Kosten der Rechtsverfolgung.

Ich weise Sie überdies vorsorglich darauf hin, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine nicht unerhebliche Zeitspanne vergehen kann. Zudem können Sie im Laufe des Verfahrens aus prozessualen Gründen den Status des Verletzten verlieren, weswegen eine Auskehrung an Sie insbesondere nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht käme. Da überdies nicht abzusehen ist, ob letztlich eine der in § 459m StPO geregelten, die Vorlage eines Titels erfordernden Konstellationen Anwendung findet, bleibt es Ihnen insgesamt überlassen, unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig Ihre Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die Ausführungen in dem Merkblatt auch für diesen.

 

Bielefeld, den 05.10.2022

Rogge
Rechtspflegerin

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