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Staatsanwaltschaft Ellwangen

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qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Ellwangen

59 VRs 31 Js 13065/​22

Vollstreckungsverfahren gegen Rebeka-Alice Sandu und Emilia-Lenuta Magyari

Mitteilung für Verletzte gem. §459i StPO

Durch das AG Heidenheim ist jeweils ein Strafbefehl gegen die oben genannten Personen ergangen. Beide Strafbefehle sind am 08.08.2022 ergangen und seit 25.08.2022 rechtskräftig. Gegen die o. g. Personen wurden dabei u. a. die Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen:

1.

Schwarze Pumps Högl

2.

Blaue Jeans H&M

3.

Rotes Kleid Amisu

4.

Rosa Shorts Amisu

5.

Rosa Shirt FB Sister

6.

Grünes Kleid Amisu

7.

Grünes Shirt FB Sister

8.

Lila Stofftasche DM

9.

Lila Stofftasche DM

10.

Blaues Shirt H&M

11.

Weiße Bluse H&M

12.

Blau-weiße Bluse H&M

13.

Jeansshorts H&M

14.

Blaue Boyfriendjeans

15.

Hellblaue Shorts Marke H&M

16.

Rosa Shorts H&M

17.

Rosa T-Shirt H&M

18.

Türkise Shorts H&M

19.

Jeansshorts H&M

20.

Haarbürste Jaguar

21.

Bodyhautfarbe H&M

22.

Haaröl KMS

23.

Haarbüste Jaguar

24.

Grüner Haargummi

25.

Gestreifte Handtasche

26.

Schuhe Stonefly

27.

Rosanes Hemd

28.

Grüne Hose H&M

29.

Blaue Jeans H&M

30.

Blaue Boyfriend Jeans

31.

Haarklammer

32.

Weiße Stofftasche

Dem o.g. Urteil liegt folgender Sachverhalt in gekürzter Form zugrunde:

Am 27.05.2022 gegen 19:20 Uhr entwendeten die Verurteilte in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in den Geschäftsräumen der Firma Deichmann, Kurt-Bittel-Straße 12, 89518 Heidenheim ein Paar Schuhe im Wert von 22,99 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.

Bei der polizeilichen Anzeigenaufnahme konnte in von den Verurteilten mitgeführten mehreren Taschen die eingezogenen Gegenstände aufgefunden und sichergestellt werden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen sind Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.

Wichtige Hinweise für Anspruchsinhaber bei erfolgter Einziehung von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459h Abs. 1 StPO.
Eine etwaige Rückübertragung bzw. Herausgabe kann nur stattfinden, wenn der eingezogene Gegenstand durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden kann.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459j StPO

Der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger durch Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, § 459j Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO).

Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Allgemeine Hinweise zu eingezogenen Gegenständen, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt/​beigetrieben wurden

Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten/​beigetriebenen Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Anspruchsinhabers aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht.

Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

 

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