Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft München II

Staatsanwaltschaft München II

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft München II

65 Js 6769/​19 VA

Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München II gegen Perfect Car GmbH, Auto Turin GmbH, Crossing Handel GmbH und Depox GmbH wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Sicherung möglicher Ansprüche gesichert.

Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Gewerbsmäßiger Betrug in einer Vielzahl an Fällen, Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung und Betrug.
Es wurden im Namen der Gesellschaften mit verschiedenen KFZ-Händlern, Leasing- und Kreditgebern Verträge abgeschlossen, um Besitz an Fahrzeugen zu erlangen ohne entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Die Fahrzeuge wurden unrechtmäßig im Rahmen der Differenzbesteuerung weiterveräußert und aus der Bilanz entfernt. Dabei wurde Umsatzsteuer verkürzt.

Ihnen könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.

Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird Ihnen hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o.g. Person (Arrestschuldner) bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, nach Erhalt dieses Schreibens möglichst zeitnah zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend machen wollen bzw. ob Sie Ihre Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Anmeldung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.
Bitte fügen Sie – soweit möglich – Ihrer Anmeldung Unterlagen bei (z.B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, Ihren Anspruch glaubhaft zu machen.

Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über Ihren geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Anspruchsinhaber vollständig entschädigt werden können.
Dazu werden nach Rechtskraft die Anspruchsinhaber nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Ansprüche gegen o.g. Person und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.
Machen Sie Ihre Ansprüche dann nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Da eine Entschädigung vor der rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

 

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