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Staatsanwaltschaft Hagen

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Staatsanwaltschaft Hagen

600 Js 1617/​21

Das Amtsgericht Schwerte hat durch Beschluss vom 12.03.2022 (50 Ds 214/​21) die selbstständige Einziehung der zuvor beschlagnahmten Forderung auf dem Konto mit der IBAN DE80 7002 2200 0077 0326 14 in Höhe von 800,00 Euro angeordnet (§ 76a Abs. 1, 4 StGB).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Einziehungsbeteiligte, Frau Sarah Kohnke, eröffnete in dem irrigen Glauben, es handle sich um Marktforschungszwecke, ein neues Konto mit der vorgennannten IBAN bei der Fidor Bank. Die Einziehungsbeteiligte wusste nicht, dass die Hintermänner, die ihr auch eine E-Mailadresse und eine Mobilfunknummer zur Verfügung stellten, dieses Konto offenbar tatsächlich zur Begehung krimineller Handlungen nutzen wollten. Sodann wurde das Konto von den unbekannten Hintermännern für den Empfang einer Zahlung in Höhe von 800,00 Euro mutmaßlich für den angeblichen Verkauf eines Fitnessgerätes genutzt.

Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Vermögenswerte konnten in Höhe von 785,00 Euro gesichert werden.
Da die Geschädigten unbekannt sind, erfolgt die Belehrung gem. § 459k StPO öffentlich über den Bundesanzeiger.

Über die gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, wird hiermit in Kenntnis gesetzt.

Hierzu müssen die die Verletzten ihre Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hagen, Lenzmannstraße 16-22, 58095 Hagen zu dem o.g. Aktenzeichen anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des eventuell in Zukunft beigetriebenen Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der o. g. Frist besteht die Möglichkeit, dass die Verletzten oder ggf. deren Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an die Verletzten kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten diese Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen, das von der Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu beantragen wäre, anmelden. Hierüber werden die Verletzten ggf. nochmals durch die Staatsanwaltschaft informiert bzw. von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Rechtspflegerin

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