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Staatsanwaltschaft Bielefeld

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Benachrichtigung gemäß § 459m StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

601 Js 640/​19

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Gütersloh vom 03.03.2021, Az. 3 Ds 1019/​19, wurde gegen Yawus Örs die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.650,00 € rechtskräftig angeordnet.

Einer der Geschädigten ist Filimon Paraschivescu.

Die Belehrung nach § 459i StPO ist ihm am 14.08.2021 zugestellt worden.

Der Geschädigte hat den ihm zustehenden Betrag mit Anmeldung vom 29.09.2021 geltend gemacht.

Bisher konnte der eingezogene Betrag noch nicht beigetrieben werden.

Daher liegen die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht vor und diese richtet sich nach Maßgabe des in § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten Verfahrens.

Eine Auskehr des Verwertungserlöses erfolgt allein nach Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, unter Beachtung der zweijährigen Ausschlussfrist beginnend ab heute.

Soweit mehrere Verletzte entsprechende Vollstreckungstitel vorlegen, bestimmt sich die Entschädigung nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Titel.

 

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