Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim –

Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim –

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Staatsanwaltschaft Karlsruhe
– Zweigstelle Pforzheim –

630 VRs 15 Js 15469/​21

Vollstreckungsverfahren gegen Nurith Lilli Stradinger und Ronja Hanus

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Personen eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Nurith Lilli Stradinger
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Maulbronn vom 08.03.2022, Az: 3 Cs 15 Js 15469/​21, rechtskräftig seit 21.07.2022
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 500,00 EUR
verurteilte Person Ronja Hanus
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Maulbronn vom 25.07.2022, Az: 3 Cs 15 Js 15469/​21, rechtskräftig seit 09.08.2022
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 1.940,00 €

Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden: 2.440,00 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte den unbekannten Erben als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Februar 2021 hoben die Verurteilten mit der EC-Karte der Geschädigten Sieglinde Eppinger Bargeld ab, obwohl sie nicht dazu berechtigt waren.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Pforzheim, 25.08.2022

gez. Knebel
Rechtspflegerin

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