Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Hechingen

Staatsanwaltschaft Hechingen

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hechingen

B114 VRs 28 Js 12508/​21

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Balingen vom 11.05.2022, rechtskräftig seit 31.05.2022, wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.988,00 € angeordnet.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Geschädigten wurden von Unbekannten telefonisch zur Herausgabe von TAN-Nummern überredet, sodass von ihren Bankkonten Beträge von insgesamt 14.988,00 € von ihren Konten überwiesen werden konnten.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 13.960,84 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hechingen geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hechingen melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des Aktenzeichens B114 VRs 28 Js 12508/​21 hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist form- und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche auf Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können in Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Einziehungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs sein, teilen Sie diesen Sachverhalt der Versicherung bitte mit.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

Gez.: Walz
Rechtspfleger

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