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Staatsanwaltschaft Leipzig

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Miguel Angelo Antunes Correia – Benachrichtigung gemäß
§ 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R017 VRs 410 Js 24961/​20

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: R017 VRs 410 Js 24961/​20, gegen Miguel Angelo Antunes Correia – geboren am 23.01.1993 – wegen Erpressung u. a., ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 02.06.2021 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Der Verurteilte war gemeinsam mit einem gesondert verfolgten Mittäter daran beteiligt, von der Geschädigten Geldschulden aus Betäubungsmittelgeschäften einzutreiben. Zu diesem Zweck entnahm er am 06.02.2019, in der Wohnung der Geschädigten in der Plovdiver Straße 22 in Leipzig, aus der Geldbörse der Geschädigten 50,00 EUR in 10-Euro-Scheinen. Des Weiteren zwangen sie die Geschädigte, weiteres Bargeld von ihrem Konto abzuheben. Die Geschädigte hob um 15.43 Uhr einen Betrag von 200,00 EUR von ihrem Konto ab. Vor dem Gebäude der Sparkasse übergab die Geschädigte dem Angeklagten das Geld.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 250,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 25.08.2022

gez. Dipl.-Rpfl. (FH) Naumann

Rechtspflegerin

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