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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe
– Zweigstelle Pforzheim –

630 VRs 83 Js 14039/​18

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Asik Danatzi Chousein
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 02.06.2019, Az: 9 Cs 83 Js 14039/​18, rechtskräftig seit 25.06.2019
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 2.000,00 EUR

Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden: 2.000,00 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte dem Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Geschädigte kaufte über die Internetplattform mobile.de im September 2018 einen Audi S3 vom Verurteilten und bezahlte diesen. Der Verurteilte übergab das Auto jedoch in Folge nicht.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten Vermögenswerte von 2.000,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob diese Rechte bereits anderweitig durchgesetzt wurden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Pforzheim, 23.08.2022

gez. Knebel
Rechtspflegerin

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