Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Hamburg

Staatsanwaltschaft Hamburg

211
qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

3400 Js 124 /​ 20 (5800) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3400 Js 124 /​ 20 (5800) V gegen den Verurteilten Hans-Jürgen Alfred Sch. wegen Betruges im Zusammenhang mit Verkäufen auf der Onlineplattform Ebay hat das Amtsgericht Hamburg-Altona durch Urteil vom 09.06.2021 (Geschäfts-Nr. 327c Ls 167/​20) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 27.419,00 EUR angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 08.12.2021 rechtskräftig.
Der Verurteilte bot Uhren, Lokomotiven und sonstiges Zubehör für Modelleisenbahnen, Bekleidung und Handtaschen zum Verkauf an, ohne nach Überweisung des Kaufpreises durch die Geschädigten Willens und in der Lage zu sein, die Ware zu liefern. Des Weiteren bot der Verurteilte Uhren zum Tausch an und übergab Falsifikate oder lieferte seinerseits entgegen der Absprache nicht die Uhr zum Tauschgeschäft.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein