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Staatsanwaltschaft Bückeburg

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Staatsanwaltschaft Bückeburg

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

NZS 202 Js 2745/​21 VRs

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Stadthagen wegen Betruges (Az. 11 Ds 41/​21) gegen D. Al Selu. Diese ist rechtskräftig seit dem 01.02.2022. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den unbekannten Erben des E. S. ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von 15.000,00 € entstanden, den Sie nun geltend machen können.

Folgender Sachverhalt liegt dem Einziehungsbetrag zugrunde:
Der Angeschuldigte war in mehreren Fällen als sogenannter Abholer für die bandenmäßige Organisation der sogenannten Callcenter Agenten […] sowie […] tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit war es seine Aufgabe, auf Anweisung sogenannter Logistiker Tüten mit Geld oder Schmuck zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abzuholen. Der Geschädigte S. wurde telefonisch am 03.03.2021 kontaktiert von einem falschen Polizeibeamten, welcher sich mit dem Namen „Herr Diedrich“ vorstellte sowie einem falschen Staatsanwalt, welcher den Namen „Herr Welke“ angab. Von diesem wurde der Geschädigte aufgefordert, am 04.03.2021 15.000 Euro bei seiner Bank in Stadthagen abzuheben, was der Geschädigte auch tat. Daraufhin wurde der Geschädigte telefonisch über Nordsehl, Pollhagen und Wölpinghausen nach Münchehagen gelotst, wo er das Geld am Sportplatz beim Hallenbad in einer Mülltonne deponieren sollte. Da dort überraschend der Hausmeister zugegen war, wurde die Aktion abgebrochen und der Geschädigte fuhr den Anweisungen folgend aus Münchehagen heraus Richtung Nienburg und deponierte das Geld gegenüber vom Sportplatz sichtbar an einem Baumstamm in einer Waldgruppe. Der Beschuldigte folgte dem Geschädigten von dem Zeitpunkt an als dieser seine Wohnanschrift verließ bis zur Bankfiliale und weiterhin bis zum Ablageort. Dort nahm er die Tüte mit dem Bargeld an sich, entnahm dem ihm versprochenen Lohn von 300 Euro, und brachte das Geld anschließend nach Berlin, wo er es entsprechend seinem Auftrag weitergab. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Tüte Geld enthielt und der Geschädigte auf unlautere Weise dazu gebracht wurde, dieses am Ablageort zu deponieren. Ihm kam es lediglich auf den Erhalt seines Lohnes an sowie auf die Schaffung einer Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer. Zudem ging es ihm darum, dass seine Auftraggeber das Geld erhalten und sich ebenfalls eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen konnten.

Der Angeschuldigte hat durch die ihm zur Last gelegte Tat einen Betrag in Höhe von 15000,00 Euro erlangt. In Höhe dieses Betrages ist die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

 

Rechtspflegerin

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