Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Essen

Staatsanwaltschaft Essen

203
qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Essen

Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

71 Js 172/​20

Die Staatsanwaltschaft Essen führt unter dem Aktenzeichen 71 Js 172/​20 ein Strafverfahren gegen Salem Darwich wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 42 Fällen.

Mit Urteil vom 28.07.2021 hat das Amtsgericht Essen –Az.: 36Ls-71 Js 172/​20- 138/​20 die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 6915,14 € angeordnet.

Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Vermögenswerte konnten im Ermittlungsverfahren nicht gesichert werden. Es ist dem Vollstreckungsverfahren überlassen, Maßnahmen zu ergreifen den Betrag beizutreiben.

Da die Bekanntmachung an die Vielzahl von Geschädigten zu aufwändig ist und teilweise deren Aufenthalt mit viel Zeitaufwand ermittelt werden müsste, erfolgt die Belehrung gem. § 459k StPO öffentlich über den Bundesanzeiger.

Über die gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, wird hiermit in Kenntnis gesetzt.

Hierzu müssen die die Verletzten ihre Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen, Zweigertstr. 56, 45130 Essen zu dem o.g. Aktenzeichen anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des eventuell in Zukunft beigetriebenen Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der o. g. Frist besteht die Möglichkeit, dass die Verletzten oder ggf. deren Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an die Verletzten kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten diese Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen, das von der Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu beantragen wäre, anmelden. Hierüber werden die Verletzten ggf. nochmals durch die Staatsanwaltschaft informiert bzw. von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Rechtspflegerin

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein