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Staatsanwaltschaft Görlitz

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Staatsanwaltschaft Görlitz
Zweigstelle Bautzen

Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer
einer Straftat und Information über deren Rechte (§ 459 i StPO)

13 VRs 530 Js 7529/​21

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person: Daniele Olga Amenan Djezou, geb. am 08.02.1978
Entscheidung: Beschluss des AG Kamenz vom 15.10.2021, Az: 3 Ds 530 Js 7529/​21, rechtskräftig seit 29.10.2021
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 2.003,37 EUR

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die vormalige, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen, 530 Js 3/​20 Beschuldigte Daniele Olga Amenan William Mora DJEZOU, ist Inhaberin des bei der Drittschuldnerin, der Commerzbank AG, Berlin geführten Girokontos IBAN DE13 1804 0000 0730 1047 00.

Mindestens seit 6.11.2019 gingen auf dieses Konto Zahlungsgutschriften aus offenbaren Internetverkäufen verschiedenster Waren ein, unter stets abweichenden Empfängernamen und ohne dass durch die Inhaberin Waren versandt wurden, weshalb es bereits wiederholt zu Stornoanträgen von Geschädigten an deren Geschäftsbanken kam.

lm Hintergrund dessen steht nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen offenbar ein von unbekannt gebliebenen Hinterleuten betriebener Online-Fakeshop.

lm Zuge der Ermittlungen stellte sich heraus, dass die hier betroffene Kontoinhaberin indes nicht selbst Täterin eines Betrugs oder einer Geldwäsche ist, vielmehr ihre Personaldaten erschlichen wurden und lediglich von den unbekannt gebliebenen Hinterleuten dazu missbraucht wurden, um auf Grundlage dieser so erlangten Personaldaten eine Kontoeröffnung unter obigen Kontodaten zu veranlassen.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche der unbekannten Verletzten konnten 2.003,37 EUR gesichert werden.

Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 StPO werden die unbekannten Verletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Diese Mitteilung erfolgt, um den aus der Straftat unbekannten Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Görlitz Zweigstelle Bautzen geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Görlitz Zweigstelle Bautzen kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Görlitz Zweigstelle Bautzen, Lessingstraße 7, 02625 Bautzen unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Görlitz Zweigstelle Bautzen anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez.
Kutschke
Diplomrechtspflegerin (FH)

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