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Dreger Immobilien & Projekt GmbH – Insolvenzeröffnung

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geralt (CC0), Pixabay

60 IN 105/20: Über das Vermögen der Dreger Immobilien & Projekt GmbH, Karlstraße 24, 61231 Bad Nauheim (AG Friedberg (Hessen), HRB 6997), vertr. d.: Astrid Dreger, Karlstraße 24, 61231 Bad Nauheim, (Geschäftsführerin), ist am 30.12.2020 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/365069985286, Fax: 069/36506998-5555, E-Mail: insofrankfurt@whitecase.com.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

  1. a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 02.2021 anzumelden;

 

  1. b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

 

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

 

Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 17.03.2021, 10:00 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

 

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

 

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

 

sowie gegebenenfalls über:

 

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
    Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
    (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

 

Hinweise:

 

Ø  Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem oben genannten Termin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.

 

Ø  Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

 

Ø  Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

 

Ø  Im Restschuldbefreiungsverfahren beginnt der Lauf der vorstehenden Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung (§ 3 InsoBekV in der Fassung vom 13.4.2007).

 

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

 

Amtsgericht Friedberg (Hessen), 05.01.2021

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