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Staatsanwaltschaft Hamburg

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qimono (CC0), Pixabay

STAATSANWALTSCHAFT HAMBURG

6800 Js 2/17 (5300)

Die Staatsanwaltschaft führt unter der Geschäfts-Nr. 3090 Js 6/18 ein Ermittlungsverfahren gegen Aydemir Aydemirov, geb. am 14.04.1971, wohnhaft: August-Bebel-Straße 1, 26721 Emden, wegen Verdachts betrügerischer Angebote von Goldverkäufen über die Internetseite „frank-edelmetalle.de“.

Um dem Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, sind unter der Geschäfts-Nr. 6800 Js 2/17 (5300) folgende Vermögenswerte beschlagnahmt worden:

Ansprüche der Frank Edelmetalle Vertriebs GmbH gegen die DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Geschäftsbereich Postbank, aus dem Konto DE67 1001 0010 0917 4751 07.
Das Guthaben betrug zum Zeitpunkt der Pfändung 25.451,00 Euro.

Gemäß § 111l StPO werden die Verletzten der genannten Betrugstaten hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme benachrichtigt.

Eine Verteilung der gesicherten Vermögenswerte zur Befriedigung der Ansprüche der Verletzten kann erst erfolgen, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Dieses wird dann auch darüber Auskunft geben, wer als Verletzter der Tat bei der bei der Verteilung der gesicherten Vermögenswerte berücksichtig werden kann.

Folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:

Sofern der Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung der aus den Taten erlangten Gegenstände anordnet, gilt Folgendes:

Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen (§ 459h Abs. 1 StPO).

Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 StPO binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragsstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragssteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Rückübertragung oder Herausgabe nach Maßgabe des § 459h Abs. 1 StPO zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragssteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 StPO geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j StPO).

Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass von der Staatsanwaltschaft Hamburg keine Beratung über die von Ihnen einzuleitenden Schritte erfolgen kann. Bei Rechtsfragen können sich Verletzte an einen Rechtsanwalt oder an die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg wenden.

 

gez. Brinker, Oberstaatsanwalt

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