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Wie kann unseriösen Unternehmen im Internet Einhalt geboten werden?

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Verbraucherinnen und Verbraucher werden regelmäßig in eine Kostenfalle gelockt, weil die Internetseite den Anschein erweckt, das Angebot sei kostenlos. In einem solchen Fall liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, weil die Werbung eines Unternehmers irreführend ist.

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Geschäftsverhalten nicht hinnehmen. Sie können und sollten sich an die örtlich zuständige Verbraucherzentrale oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wenden. Diese können effektiv auf einen Wettbewerbsverstoß reagieren:

So können die Verbraucherzentralen oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Klage auf Beseitigung oder Unterlassung erheben. Wird das Unternehmen erfolgreich verurteilt, hält sich aber nicht daran, wird regelmäßig ein Ordnungsgeld verhängt werden können. Dieses kann bis zu 250.000 Euro betragen.

Darüber hinaus können die Verbraucherzentralen oder die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs bei vorsätzlichem Handeln des Unternehmens je nach Einzelfall ein Verfahren zur Gewinnabschöpfung einleiten. Damit wird verhindert, dass ein Unternehmen den aus dem Wettbewerbsverstoß erzielten Gewinn behalten darf.

Sowohl die Verbraucherzentrale als auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs üben ihre Rechte nachdrücklich und auch mit Erfolg aus wie jüngste Entscheidungen in der Praxis zeigen (Verfahrensübersicht der Verbraucherzentrale). Aber nicht nur auf diesem Weg kann gegen unseriöse Unternehmen vorgegangen werden. Auch Geldbußen gegen solche Unternehmen sind möglich: Kostenfallen werden in den meisten Fällen auch gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen. Diese regelt im Wesentlichen, wie Waren und Dienstleistungen hinsichtlich des Preises gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auszuzeichnen sind.

Oberste Priorität genießt der Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Preise müssen dem jeweiligen Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zuständig für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit sind die Landespreisbehörden.

Liegen Tatsachen vor, die die Betreiber der Kostenfallen oder den Geschäftsführer als unzuverlässig erscheinen lassen, kann schließlich nach der Gewerbeordnung die Ausübung des Gewerbes durch die zuständige Behörde untersagt werden, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Setzen die Kostenfallenbetreiber ihr Treiben trotz einer solchen Untersagung fort, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

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