Start Verbraucherschutz Was bei Fahrerflucht nach kleineren Unfällen droht

Was bei Fahrerflucht nach kleineren Unfällen droht

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Tumisu (CC0), Pixabay

Auf dem Park­platz vorm Supermarkt gegen ein anderes Auto gefahren? Manche Auto­fahrer schlagen dann schnell die Tür zu und hauen einfach ab. Fahrerflucht kann teuer werden und sogar den Führer­schein kosten.

Fahrerflucht – das Wichtigste in Kürze

Späte Einsicht. Wenn Sie beim Ein- oder Ausparken ein stehendes Auto rammen und zunächst davon­fahren, kommen Sie unter Umständen um die Strafe herum. Dazu müssen Sie den Unfall inner­halb von 24 Stunden bei der Polizei melden. Das Gericht mildert die Strafe oder sieht ganz davon ab, wenn der Schaden unter 1 300 Euro liegt.

Strenger Vorwurf. Werden Sie der Fahrerflucht beschuldigt, kann es sich lohnen, einen Rechts­anwalt einzuschalten. Vielleicht kann er die Einstellung des Straf­verfahrens erreichen.

Löch­riger Rechts­schutz. Die Rechtsschutzversicherung über­nimmt zunächst die Kosten der Verteidigung. Werden Sie allerdings verurteilt, wird der Versicherer die verauslagte Summe zurück­verlangen. Anders sieht es bei einer Einstellung aus: Die Versicherung zahlt.

Fahrerflucht – hohe Dunkelziffer

Es geht ganz schnell: Nur ein wenig verschätzt beim Ausparken. Oder beim Aussteigen stößt die Tür gegen das nebenan geparkte Auto – schon gibt es häss­liche Kratzer oder Dellen. Der Impuls, sofort wegzufahren, ist dann groß. Jedes Jahr registrieren die Polizei­dienst­stellen 250 000 bis 300 000 Unfall­fluchten. Wie viele genau, weiß niemand. In der Regel sind es nur Kleinschäden, für die die Polizei keine Statistik führt. Das Statistische Bundes­amt erfasst nur schwere Fälle und solche mit Personenschaden: 40 480 waren es im Jahr 2018.

Oft melden sich Zeugen bei der Polizei

Die Dunkelziffer dürfte daher enorm sein. Viele Betroffene bemerken den Schaden erst Tage später oder melden ihn gar nicht erst. Doch oft kann die Polizei den Täter ausfindig machen, weil Zeugen den Park­rempler gesehen haben. „Unfall­flucht ist ein absoluter Dauer­brenner“, berichtet der Berliner Fach­anwalt für Verkehrs­recht Marcus W. Gülpen. Wer erwischt wird, muss mit drastischen Strafen rechnen.

Geld­strafe, Fahr­verbot, Führer­schein­entzug

Unfall­flucht gilt nicht bloß als Ordnungs­widrigkeit, sondern als Straftat. Das kann teuer werden, je nach Schaden:

  • Bagatell­schäden: Bei Kleinig­keiten können die Behörden ein Auge zudrü­cken. Liegt kein erheblicher Schaden vor, wird die Sache nicht als Unfall­flucht verfolgt. Meist gilt eine Grenze von 20 bis 25 Euro, einige Gerichte gehen sogar bis 50 Euro. Aber: Auch wenn es nur eine Bagatelle ist, muss man den Schaden bezahlen.
  • Sach­schaden unter 600 Euro: Geld­strafe, oft mehrere Hundert Euro oder Einstellung des Verfahrens und Zahlung einer Spende für karitative Zwecke.
  • Sach­schaden bis zu 1 300 Euro: Geld­strafe, in der Regel maximal ein Monats­netto­gehalt. Dazu zwei Punkte in Flens­burg sowie ein bis drei Monate Fahr­verbot. Einige Gerichte setzen die Wert­grenze auch bei 1 400 oder gar 1 600 Euro an. Bei teuren Pkw kann sie noch höher liegen.
  • Sach­schaden über 1 300 Euro: Strafe über einem Monats­gehalt, drei Punkte, in der Regel Entziehung der Fahr­erlaubnis.
  • Unfälle mit Verletzten oder Getöteten: Es drohen Haft­strafen von mehreren Jahren.
  • Führer­scheinneulinge in der Probezeit: Für sie kommt hinzu, dass sie ein Aufbauseminar absol­vieren und eine Verlängerung der Probezeit hinnehmen müssen.

Bei den genannten Wert­grenzen zählen nur direkte Folgen des Unfalls wie Reparatur­kosten, Abschleppen oder Wert­verlust des Autos, nicht aber Mietwagen, Gutachter­kosten oder Verdienst­ausfall.

Unfall­flucht begeht nur, wer den Schaden bemerkt

Als Fahrerflucht gilt nur, wenn der Fahrer den Rempler auch bemerkt hat. Das entschied das Ober­landes­gericht Hamburg im Fall eines Lkw-Fahrers, der nicht merkte, dass er mit dem Seiten­spiegel ein Auto beschädigte (Az. 3 – 13/09), und erst einige Kilo­meter weiter darauf hingewiesen wurde.

Ein Auto­fahrer in Wuppertal schaute nach einem Park­rempler beim fremden Wagen nach, fand aber nur ein paar Kratzer, die offensicht­lich schon älter waren. Also fuhr er nach Hause. Der Besitzer des fremden Autos stellte jedoch fest, dass der vordere Stoß­fänger gestaucht war. 1 406 Euro kostete die Reparatur. Die musste die Versicherung des Schädigers zwar bezahlen. Aber das Land­gericht Wuppertal sprach ihn vom Vorwurf der Unfall­flucht frei. Der Schaden am Stoß­fänger war für Laien nicht erkenn­bar. Auch die Polizisten hatten ihn bei der Unfallau­nahme nicht gesehen. Unfall­flucht begeht also nur, wer den Schaden bemerkt (Az. 25 Qs – 722 Js 660/15 – 5/15).

„Nichts bemerkt“ ist keine gute Ausrede

Doch einfach zu behaupten „Ich habe gar nichts bemerkt“ zieht kaum. Das gilt als klassische Schutz­behauptung. Richter bohren dann oft argwöh­nisch nach, sodass gerichts­unerfahrene Laien sich leicht verhaspeln. In der Regel wird ein Gutachter beauftragt – häufig mit dem Ergebnis, dass auch eine leichte Kollision mit einem anderen Auto fühl­bar oder hörbar war.

So musste eine 76-jährige Rentnerin 750 Euro Strafe zahlen. Sie hatte beim Ausparken ein anderes Auto berührt. Der Schaden betrug 411 Euro. Dass sie den Anstoß mit dem Klappern des Roll­stuhls im Kofferraum verwechselt hatte, nahm das Gerichte ihr nicht ab.

Aussteigen und nach­sehen

Vor allem wenn man ausgestiegen ist um nach­zusehen, ist „nichts bemerkt“ keine gute Taktik. Eine Audi-Fahrerin hatte beim Ausparken den Nach­bar-Pkw erwischt. Sie stieg aus, sah nach und fuhr dann weg. Ihrer Erklärung, sie habe nicht nach dem fremden Auto geschaut, sondern ihr Handy gesucht und es neben dem anderen Auto gefunden, glaubte das Amts­gericht Rheinbach nicht. Konsequenz: eine Geld­strafe und zwei Monate Fahr­verbot (Az. 15 Ds 121/18).

Man hat das Recht zu schweigen

Nach­teilig kann an dieser Ausrede auch sein, dass man damit zugibt, am Steuer gesessen zu haben. Ein Anwalt hätte möglicher­weise geraten, keine Aussage darüber zu machen, wer gefahren ist. Dann muss die Polizei heraus­finden, wer es war. Zeugen erkennen oft nur das Nummern­schild, nicht den Fahrer. Man hat das Recht zu schweigen. Auch wer annimmt, nicht selber den Kratzer oder die Delle am fremden Fahr­zeug verursacht zu haben, riskiert eine Straf­verfolgung wegen Fahrerflucht, wenn sich später heraus­stellt, dass er es doch war (Land­gericht Saarbrücken, Az. 13 S 75/10).

Polizei rufen oder 30 Minuten warten

Ist ein Park­rempler passiert, sollte man die Polizei rufen oder an Ort und Stelle warten, bis der Geschädigte kommt. Es reicht nicht, einen Zettel mit den eigenen Personalien unters Wischerblatt zu klemmen. Das Papier könnte vom Wind weggeweht oder von einem Fremden weggenommen werden.

Mindestens 30 Minuten warten

Wer sich fürs Warten entscheidet, muss in der Regel mindestens etwa 30 Minuten dableiben, sicherer sind 60 Minuten. Auf einem Supermarkt­park­platz beispiels­weise ist davon auszugehen, dass der geschädigte Auto­besitzer in dieser Zeit zurück­kehrt. Erst danach darf man wegfahren, muss den Vorfall aber umge­hend der Polizei melden, am besten noch vor Ort per Handy. Die Warte­zeit gilt auch, wenn man wegen eines wichtigen Termins in Eile ist.

Wenn es schnell gehen soll, ruft man am besten sofort die Polizei. Kürzer darf das Warten ausfallen, wenn absehbar ist, dass ohnehin niemand kommt, zum Beispiel nachts auf einer einsamen Land­straße. Das Ober­landes­gericht Dresden fand fünf bis zehn Minuten ausreichend, als ein Mann nachts gegen 2.30 Uhr gegen die Mittel­leitplanke der Auto­bahn gefahren war. Bei Schnee­fall, Hagel und Temperaturen knapp über dem Gefrier­punkt musste er sich nicht der Gefahr aussetzen, länger auf dem Stand­streifen der Auto­bahn anzu­halten (4 U 447/18).

Irrtum: 24 Stunden Frist zum Nach­melden

Dass es reicht, den Schaden inner­halb der nächsten 24 Stunden zu melden, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Wer wegfährt, begeht Unfall­flucht, auch wenn er sich wenige Stunden später meldet. Das gilt lediglich als „tätige Reue“, sodass die Behörde die Strafe mildern oder sogar ganz davon absehen kann, das Wegfahren als Straftat zu behandeln.

Das macht sie aber nur, wenn der Vorfall im ruhenden Verkehr passierte, also zum Beispiel ein Park­rempler, und wenn es lediglich ein Schaden von unter 1 300 Euro entstanden ist. Und: wenn die Polizei bereits Kennt­nis von dem Vorfall hat kommt die tätige Reue zu spät.

Bei Bagatellen keine Unfall­flucht

Nur bei Bagatell­schäden entfällt die Warte­zeit. Eine 83-Jährige, die einen Baum touchiert hatte und dann nach Hause gefahren war, um von dort ihre Versicherung anzu­rufen, bekam vorm Land­gericht Magdeburg Recht: Der Baum hatte allenfalls kleine Kratzer an der Rinde abbe­kommen, die bei Straßenbäumen nicht unüblich sind (Az. 11 O 1063/19).

Ähnlich ist es, wenn ein Auto­fahrer eine Leitplanke berührt und nur kleine Kratzerchen verursacht, die ebenso gut von Roll­split herrühren könnten (Ober­landes­gericht Hamm, Az. 20 U 240/15).

Doch Vorsicht: Vieles, was nach einer Kleinig­keit aussieht, kann teure Reparaturen auslösen. Ein Aston-Martin-Fahrer war gegen die Blech­brüstung eines U-Bahn-Eingangs gefahren. Er hielt den Schaden für eine Bagatelle und fuhr weg. Die Reparatur kostete jedoch 21 000 Euro (Amts­gericht München, Az. 343 C 9528/14).

Nicht jeder muss bleiben

Doch nicht jeder, der in einen Unfall verwickelt ist, begeht Unfall­flucht, wenn er den Ort des Geschehens verlässt. Das entschied das Ober­landes­gericht Stutt­gart im Fall eines Fahrers, der zum Abbiegen auf der Strecke gehalten hatte. Sein Hintermann bremste, ein weiterer Fahrer fuhr diesem auf. Obwohl die Hinterleute den Vordermann beschuldigten, parkte er und ging. Zu Recht. Er hatte den Unfall nicht verursacht, sondern war nur Ursache der Fahr­fehler der Hinterleute (Az. 4 Ss 181/03).

Tipp: Wer Ärger vermeiden will, wartet auch in solchen Fällen auf die Polizei.

Teurer Ärger mit der Versicherung

Weniger gnädig ist die Kfz-Versicherung (zum Vergleich Autoversicherung der Stiftung Warentest). Der Versicherungs­vertrag verpflichtet Auto­fahrer, bei der Klärung des Sach­verhalts zu helfen. Unfall­flucht ist das Gegen­teil davon – vor allem, weil der Versicherer dann nicht mehr prüfen kann, ob eventuell alkoholbe­dingte Fahr­untüchtig­keit im Spiel war, die nach 24 Stunden kaum noch nach­zuweisen ist.

Sofort dem Versicherer Bescheid geben

Auch wenn man sich am Folgetag in tätiger Reue der Polizei stellt, darf die Voll­kasko die Zahlung ablehnen oder kürzen, entschied das Ober­landes­gericht Oldenburg (Az. 3 U 2/03). Es stellte klar: Fahrer müssen den Unfall sofort melden, damit der Versicherer prüfen kann, ob grobe Fahr­lässig­keit vorliegt. In dem Fall war der Auto­fahrer von der Straße abge­kommen, hatte ein Straßenschild umge­knickt, einen Vorgarten durch­pflügt und dabei mehrere Bäume und Büsche beschädigt. Dieser Fremd­schaden betrug lediglich 270 Euro. Der Schaden am Auto war dagegen viel höher: 9 100 Euro. Auf diesen Kosten blieb er sitzen.

Auch im Fall eines Fahrers, der nachts eine Gartenmauer rammte, danach das Auto mitsamt Papieren zurück­ließ und nach Hause ging, bevor die Polizei fest­stellen konnte, ob er alkoholisiert war, brauchte die Voll­kasko nicht zu zahlen (Ober­landes­gericht Saarbrücken, Az. 5 U 424/08).

Fremd­schaden nur minimal

Anders ist das, wenn der Fremd­schaden nur minimal ist. So musste die Kasko­versicherung der 83-jährigen Rentnerin, die einen Baum touchiert hatte, 5 530 Euro Reparatur­kosten für den Wagen ersetzen, weil der Baum lediglich winzige Kratzer abbe­kommen hatte (Land­gericht Magdeburg, Az. 11 O 1063/19).

Kfz-Haft­pflicht will bis zu 5 000 Euro Regress

Zusätzlich macht die eigene Kfz-Haft­pflicht­versicherung Ärger. Zwar begleicht sie den Schaden am fremden Auto – im Fall des Oldenburger Fahrers 270 Euro. Doch sie darf von ihrem Kunden Regress fordern, sodass er diesen Betrag der Versicherung erstatten muss. Der Regress ist begrenzt auf maximal 2 500 Euro, in schweren Fällen von Fahrerflucht auf 5 000 Euro.

Als schwerer Fall gilt etwa, wenn Personen zu Schaden kamen oder der Fahrer damit rechnen muss, dass Menschen verletzt wurden (Land­gericht Heidel­berg, Az. 3 S 26/13). Das Gleiche gilt, wenn der Fahrer nach dem Unfall Spuren verwischt oder falsche Angaben macht (Ober­landes­gericht Celle, Az. 8 U 79/09).

Wer zahlt meinen Schaden?

Hat der Schädiger das Weite gesucht und ist nicht zu ermitteln, bleibt das Opfer auf dem Schaden sitzen. Wer eine Voll­kasko hat, kann diese in Anspruch nehmen. Sie stuft jedoch anschließend den Schadenfrei­heits­rabatt zurück. Das kann über die nächsten Jahre einige tausend Euro kosten. Auf kleineren Schäden durch Park­rempler bleiben die Opfer daher in der Regel sitzen.

Einkaufs­wagen: Zahlt die Privathaft­pflicht?

Wenn auf dem Supermarkt­park­platz der Einkaufs­wagen wegrollt und ein anderes Auto zerkratzt, sehen viele Gerichte es als Fahrerflucht an, wenn man einfach wegfährt. Das ist aber umstritten. Wichtig ist, ob der Kratzer beim Betrieb des Pkw entstanden ist. Das Beladen des eigenen Autos mit den Einkäufen kann man als Betrieb des Pkw werten, aber wohl eher nicht, wenn das Malheur auf dem Weg von der Kasse zum Auto passiert.

Im ersten Fall liegt ein Unfall vor und die Kfz-Haft­pflicht­versicherung zahlt den Fremd­schaden, stuft aber danach den Schadenfrei­heits­rabatt zurück. Im zweiten Fall wäre die eigene Privathaft­pflicht­versicherung zuständig. Der Vorteil dann: Bei der Privathaft­pflicht gibt es keine Rück­stufung (zum Vergleich Privathaftpflichtversicherung der Stiftung Warentest).

Tier über­fahren: Keine Fahrerflucht

Ein Tier zu über­fahren, ist schlimm. Aber wer nicht anhält, begeht keine Fahrerflucht. Bei kleinen Wildtieren wie Fuchs, Hase, Kanin­chen, Igel oder Fasanen rät der ADAC sogar vom Anhalten ab. Das Risiko, sich beim Herum­laufen auf der Straße in Gefahr zu bringen, sei unnötig, da die angefahrenen Tiere meist sofort tot oder so schwer verletzt, dass ihnen nicht mehr zu helfen ist.

Anders ist das bei größeren Tieren. Unfälle mit Wild wie Reh oder Wild­schwein sind in vielen Bundes­ländern melde­pflichtig. Schon um dem Tier unnötige Qualen zu ersparen, sollte man nach­sehen und die Polizei rufen. Auch bei einem Hund oder einer Katze sollte man nach­sehen. Oft lassen sich die Besitzer ausfindig machen. Hat das Auto bei der Kollision Schaden genommen, müssen sie dafür gegebenenfalls aufkommen.

Tipp: Im Special Wildunfall lesen Sie, wie man sich nach am besten verhält.

Quelle: https://www.test.de/Parkrempler-und-Fahrerflucht-Das-ist-die-Rechtslage-4489179-0/

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