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adcada-Gruppe – Kleine Chronik der jüngeren Ereignisse bis hin zur Frage nach der letzten Bilanz

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Benjamin Kühn ist offiziell der Gründer und CEO der adcada-Gruppe; praktisch dürfte sein Vater Heiko große Verantwortung hierfür tragen. Vieles ist in den letzten zwei Jahren schlecht für Benjamin Kühn und das Unternehmen verlaufen. Es begann mit der Abmahnung der adcada GmbH durch die Verbraucherzentrale Hessen im Dezember 2018, die kurz darauf zu einer Aufnahme auf die Warnliste für Geldanlagen der Stiftung Warentest führte. Rund ein halbes Jahr später warnte auch ein Schweizer Verbraucherportal vor den Angeboten des Unternehmens. Gegen Ende des Jahres 2019 kam die Frage auf, ob der liechtensteinische Ableger adcada.money ohne Prospekt und Erlaubnis der dortigen Finanzmarktaufsicht Geld einsammeln darf.

Zuletzt hat vor kurzem die deutsche BaFin eine Finanzanlage als unerlaubtes Einlagengeschäft untersagt, worauf das Unternehmen nicht sachlich, sondern mit einem selbstgeschaltenen Werbetext reagiert hat.

CEO Benjamin Kühn muss also momentan an verschiedenen Fronten kämpfen, um seine adcada-Gruppe aus der Schussbahn zu bekommen. Und wie macht er das? Indem er polemische Beiträge veröffentlichen lässt, die die Schuld natürlich immer bei Anderen sehen.

Wo ist die aktuelle Bilanz der adcada GmbH?

Laut dem Bundesamt für Justiz (BfJ) entspricht das Geschäftsjahr eines Unternehmens in den meisten Fällen dem Kalenderjahr. Alternativ können Unternehmen jedoch auch einen davon abweichenden Zeitraum als Geschäftsjahr wählen, dessen Länge aber höchstens ein Jahr betragen darf (§ 242 des Handelsgesetzbuches (HGB), § 240 Absatz 2 Satz 2 HGB).

Dieser Fall scheint wohl bei adcada vorzuliegen. Die Einreichungsfrist von einem Jahr ändert sich dadurch natürlich nicht und wird vom Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs an gerechnet. Reicht das Unternehmen die Bilanz nicht in diesem Zeitraum ein, drohen Bußgelder durch das (BfJ). Die Einreichungsfrist, darauf weist das Bundesamt explizit hin, ist nicht verlängerbar!

Das Geschäftsjahr 2018/2019 endete bei dem Unternehmen Ende Februar 2019. Damit läge die Frist zur Einreichung und Veröffentlichung der entsprechenden Bilanz bei Ende Februar 2020. Es kann natürlich sein, dass wir uns im Datum geirrt haben oder ein Fehler einer Behörde vorliegt.

Dies ist die letzte Bilanz, die das Unternehmem im Register hinterlegt hat:

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.03.2017 bis zum 28.02.2018

Bilanz

Aktiva

28.2.2018
EUR
28.2.2017
EUR
A. Anlagevermögen 1.006.498,00 369.467,00
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 754.725,00 324.856,00
II. Sachanlagen 161.773,00 22.111,00
III. Finanzanlagen 90.000,00 22.500,00
B. Umlaufvermögen 1.381.091,14 686.510,69
I. Vorräte 1.775,00 349.223,04
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.130.095,79 319.327,57
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 249.220,35 17.960,08
C. Rechnungsabgrenzungsposten 10.035,18 4.311,34
Summe Aktiva 2.397.624,32 1.060.289,03

Passiva

28.2.2018
EUR
28.2.2017
EUR
A. Eigenkapital 709.288,78 199.679,50
I. gezeichnetes Kapital 500.000,00 250.000,00
1. nicht eingeforderte ausstehende Einlagen 112.500,00
2. eingefordertes Kapital 500.000,00 137.500,00
II. Gewinnvortrag 62.179,50 14.709,03
III. Jahresüberschuss 147.109,28 47.470,47
B. Rückstellungen 64.834,29 21.046,56
C. Verbindlichkeiten 1.623.501,25 839.562,97
Summe Passiva 2.397.624,32 1.060.289,03

Anhang

Registergericht Rostock HRB 13161
Allgemeine Angaben

Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Es liegen die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der §§ 246 ff. HGB i. V. m. §§ 264 HGB zugrunde.
Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des GmbH – Gesetzes zu beachten.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt.

Angaben zu Bilanzierungs-und Bewertungsmethoden

Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände und entsprechend den steuerlichen Vorschriften linear und degressiv vorgenommen.
Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist in der Geschäftsjahresabschreibung enthalten. Sie wird aber von den kumulierten Abschreibungen wieder abgesetzt und in den Spalten Zugang und Abgang getrennt ausgewiesen.
Die Abschreibung auf Zugänge des Anlagevermögens erfolgte zeitanteilig unter Anwendung der steuerlichen Erleichterungsvorschriften.
Forderungen und Wertpapiere wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Die Steuerrückstellungen beinhalten das Geschäftsjahr betreffende, noch nicht veranlagte Steuern.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.
Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag angesetzt. Sofern die Tageswerte über den Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Die Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr betragen EUR 0,00 (Vj. EUR 0,00).

Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr liegen in Höhe von EUR 216.001,25 (Vj. EUR 268.562,97) vor. Die mittelfristigen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit zwischen 1 und 5 Jahren betragen EUR 0,00 (Vj. EUR 0,00). Der Gesamtbetrag aller Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren beträgt EUR 1.407.500,00 (Vj. EUR 571.000,00).

Sonstige finanzielle Verpflichtungen

Die sonstigen finanziellen Verpflichtungen liegen im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs.

Sonstige Pflichtangaben

Die Gesellschaft beschäftigte im Geschäftsjahr durchschnittlich 5 Arbeitnehmer (Vj. 1).

Die Feststellung des Jahresabschluss erfolgte am 17.05.2018.

adcada GmbH

vertreten durch Ihre Geschäftsführer:
gez. Benjamin Kühn und D. F. 17.05.2018

1 Kommentar

  1. Sehr geehrter Herr Bremer,

    für die durch mich vertretene adcada GmbH verweise ich zunächst auf deren Stellungnahme unter:

    https://adcada.de/adcada-gmbh/397-adcada-bafin-das-duell-david-gegen-goliath

    Ich stelle für meine Mandantin Folgendes fest:

    Es ist richtig, dass die BaFin mit Bescheid v. 09.03.2020 der adcada GmbH eine Rückabwicklungsanordnung zugestellt hat.

    Bei den jeweiligen „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld“ wurde durch die adcada GmbH im jeweiligen Vertrag von einer das Einlagengeschäft ausschließenden Ausnahme in Form der Bestellung „banküblicher Sicherheiten“ (hier in Form von erstrangigen Briefgrundschulden an inländischen Bestandsimmobilien) Gebrauch gemacht.

    Die BaFin erkennt also unter gewissen Voraussetzungen die Bestellung von entsprechenden Sicherheiten als einen das unzulässige Einlagengeschäft ausschließenden Umstand an.
    Voraussetzung ist – jedenfalls nach Auffassung der BaFin – hierbei allerdings, dass die banküblichen Sicherheiten „Zug-um-Zug“ also sehr zeitnah nach Annahme der entsprechenden Beträge gewährt werden, was hier in den betroffenen Fällen im Zuge des „Handlings“ der entsprechenden Verträge unstreitig nicht erfolgt ist.

    Die entsprechenden Anleger haben aber gleichwohl sämtliche anstehenden Auszahlungen ordnungsgemäß erhalten, lediglich die nach Auffassung der BaFin nicht ordnungsgemäß erfolgte Sicherheitenbestellung wird von dort aus bemängelt.

    Die Anlageform und der gesamte Vertrag an sich sind hingegen unstreitig rechtlich zulässig und einwandfrei, nur die Form der Abwicklung/Sicherheitenbestellung als solche wird durch die BaFin bemängelt, zumal hier sowohl in zeitlicher Hinsicht, der Emittentin sowie dem Vertragstyp nach nur eine Auseinandersetzung mit der Bafin in Teilen stattfindet, ausdrücklich also etwa nicht das gesamte Tätigkeitsfeld der ADCADA Unternehmensgruppe berührt ist.

    Ihre (erneut) tendenziöse Berichterstattung lässt leicht einen dahingehenden falschen Eindruck aufkommen, was hiermit richtigzustellen ist.

    Selbstverständlich wurde gegen den in Rede stehenden Bescheid der BaFin bereits umfassend Widerspruch erhoben und Eilantrag mit umfangreicher Begründung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs, gestellt, damit im Nachgang eine Klärung der streitigen Punkte im Hauptsacheverfahren erfolgen kann.

    Für Rückfragen hierzu stehe ich der interessierten Leserschaft gerne als Anwalt der adcada GmbH für weitere Auskünfte zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Arndt
    Rechtsanwalt
    ——————-
    adcada.law
    Friedhofsweg 47
    18057 Rostock
    Deutschland
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    I: http://www.adcada.law
    E: t.arndt@adcada.law

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