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Staatsanwaltschaft München

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

243 Js 148244/18
Unter dem AZ: 840 Cs 243 Js 148244/18 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22.06.18 gegen die Einziehungsbetroffenen Mruk, Maciej und Grusznik, Artuer Boleslaw die Einziehung folgender Gegenstände:

Ein Mountainbike, KTM/M1305, FIN: 01988

Ein Cityrad, Cyco/3604, FIN: MAT141030702

Ein Mountainbike, BMW/TD-520, FIN: WO12562

Ein Damenrad, Pegasus/Solero, FIN: AA00838128

Ein Damenrad, Triumph/Alu Classic 7, FIN: 000367

Ein Damenrad, VSF Fahrradmanufaktur/S 100, FIN:266880

rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Hehlerei vom 16.05.2018

Die Einziehung hat zum Ziel, den Geschädigten wieder ihr Eigentum zu verschaffen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchsgründe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Eine Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleiben die genannten Gegenstände im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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